Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons per späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlendes Zinskupons wird der Bekrag vom Kapitäle abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dritzig Jahren nach 
dem Nückzahlungatsrmie zue weche, sowie die E Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-HOrdnung 
Theil I. Tik. 51. §. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit. 
Zinskupons können weder aufgeboten, nach amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjahrungsfrist bei der Kreisosrwaltung anmeldet und den slartgehahten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
augezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons 
bis zum Schlusse des Jahres dusgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. "·· · 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
#ammumakkas zu Tilsir gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aüs- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhabet der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. — 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. · "«« 
Tilsit,den..I«I............... 18. 
(I. S.) 
Die ständische Kommission für den Chausseebau 
im Tilsiter Kreise. 
Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. 
#Or. 5501) Pro-
	        
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