Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5612.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Lsbau  im  Betrage  von  26,000  Thalern.  Vom  17.  Sertember
  18602.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Löbau  auf  dem  Kreistage
vom  24.  Februar  1862.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
u  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
wecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
26,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  26,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechs  und  zwanzig  tausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Rthlr.  zu  14000  Rchlr.,

—m—*2  —
1,500  50
1,000  „=  -  25

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgesrdnung  Hhräch  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Ein  und  einhalb  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
  Amortisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligakionen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligarionen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Keuntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  17.  September  1862.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.

Pro-