Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalberrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjä4hren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  #.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Löbau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjdhrigen
Verjahrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Worzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjahrungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mi  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Oie  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Neumark  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons  =  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  WVorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  uͤnter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Neumark,  den  .  tea...  ...  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Kreise  Löbau.