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(Nr. 5613.) Allerhöchster Erlatz vom 17. September 1862., betreffend die Berleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von Rothschloß nach Strehlen, im Regierungsbezirk Breslau.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den im Regierungsbezirk
Breslau beabsichtigten Bau einer Chaussee von Rothschloß nach Strehlen ge-
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Strehlen das Expropriations-
recht für die zu dieser Chaussee innerhalb des Kreises Strehlen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem
genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwüärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 17. September 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5614.) Allerhöchster Erlatz vom 6. Oktober 1862., betreffend die Bestätigung verschie-
dener Beschlüsse des 24. Generallandtages der Ostpreußischen Landschast.
Ar Ihren Bericht vom 23. September d. J. will Ich die von dem 24. Ge-
nerallandtage der Ostpreußischen Landschaft gefaßten Beschlüsse, wie folgt, be-
statigen:
1) Unter Modifikation der Kabinersorder vom 15. Dezember 1843. (Ge-
set-Sammlung 1844. S. 49.) bestimme Ich, daß die von den Pfand-
briefsschuldnern der Ostpreußischen Landschaft jährlich zu zahlenden Bei-
träge, und zwar von Weihnachten 1861. ab, um einhalb Prozent zu
ermäßigen sind. Diese Ermaßigung ersireckt sich auf sämmtliche Pfand-
briefe, gleichviel, ob dieselben mit drei und einhalb oder mit vier Pro-
zent