Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

K. 79. 
Die Kassenverwaltung der Sozietckt übernimmt die Regierungs-Haupkkasse 
zu Mariemverder gegen Enpfa eines angemessenen Gehaltszuschufses aus 
der Feuersozietts-Kasse, aus welcher auch ein Theil zu der dem betseffenden 
Buchhalter zu bewilligenden Pension e tretenden Falls gezahlt werden muß. 
S. 80. 
Ogs mit den Sozietätsgeschäften beauffragte Regierungsmitglieb, und 
7 als. Expedienten und Kaffulctoym anzustellenden Beamten 4 iehen auf die 
auer ihrer Beschäftigung aus der Feuersozieräts-Kasse aagen Remn P 
rationen auf den Grund des von der Direktion unter Zuziehung der gezbähiten 
Deputirten (§I. 85. e.) auf ustellenden, von dem Oberpräsidenten zu genehmi- 
genden Verwaltungskosten-Etars. 
Zur Bestreitung der Büreaubedürfnisse und der Remunerirung von etwa 
nöthigen Hülfsarbeitern wird ein angemessenes Dispositionsguantum auf den 
Etat gebracht. 
Der Widerruf der in den M# 78. und 79. getroffenen Einrichtungen 
bleihr vorhehalren. · "««"««·« "«" 
Zu g. 82. 
Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung: 
g. 82. 
Die Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Brandschadens-Ver- 
gütungen erfolgt durch die betreffenden, Kämmerei= und Sreisfassen, 
Zu K. 85. 
Hinter diesem Paragraphen wird folgender Zusatzparagraph eingeschaltet: 
F. 85. a. 
Die Sozietckt wird durch sechs Deputirte vertreten, wovon drei für den 
Regierungsbezirk Marienwerder und drei für den Regierungsbezirk Danzig 
aus den dortigen Versicherten mit eben so vielen Stellvertretern gewählt werden. 
S. 85. b. 
Die Wahl dieser Deputirken erfolgt durch die Versicherten jedes der 
beiden Regierungsbezirke aus neun von der Oirektion vorzuschlagenden Kandi- 
daten nach relativer Mehrheit der Stimmen. Oiesjenigen drei Kandidaten, welche 
in jedem Regierungsbezirk nächst den drei gewählten die meisten Stammen er- 
halten haben, werden zu. Stellvertretern bestimmt. * 
. 85. c. 
Behufs dieser Wahlen sind in jeder Gemeinde bei dem u 
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