Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Listen, auf welchen die von der Direktion vorgeschlagenen Kandidaten vermerkt 
sind, auszulegen, mit der Aufforderung an die Versicherten, binnen einer be- 
stimmten Frisl sich zur schriftlichen Abgabe ihrer Stimme persönlich einzufinden, 
und mit der Verwarnung, daß die Nichterschienenen der Mehrzahl der Stimmen 
für beitretend werden erachtet werden. Es sind sodann diese Listen von den Orts- 
behörden mit der Bescheinigung, daß die Auslegung derselben in der ortsüblichen 
Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, demgemäß auch gehörig 
erfolgt sei, und daß die Stimmen von den erschienenen Interessenten eigenhän- 
dig vermerkt worden seien, den betreffenden batasterführenden Beamren zu über- 
senden, von diesen aber der Direktion einzureichen. Möchte auf diese Weise 
eine Wahl nicht zu Stande kommen, so werden die Deputirten und deren Stell- 
vertreter aus den vorgeschlagenen Kandidaten (F. 85. h.) von dem Oberpräsi- 
denten der Provinz ernannt. 
K. 85. d. 
Die Dauer der Verpflichtungen dieser Deputirken wird auf drei Jahre 
bestimmt, und werden ihnen für ihre Funktionen an Diären zwei Thaler und 
an Reisekosten für die Meile 15 Sgr. bewilligk. 
K. 85, e. 
Die Deputirten haben die Befugniß: 6 
1) den von der Direktion zu entwerfenden Verwaltungskosten = Etat fest- 
4 zustellen, s-- -.-. 
2)dievondemNendanten ab gelegte und. von der Direktion revidirte Jahres- 
rechnung zu superrevidiren und abzunehmen, 
3) auf den Vorcchlag der Direktion außerordentliche Gratifikationen und 
Prämien innerhalb des im Etat festzusetzenden Betrages zu bewilligen, 
4) auf Erfordern der Direktion ihre Zustimmung zu den aus Sozietats- 
fonds zu gewdhrenden Darlehnen zu ertheilen, 
5) über die Anstellung von Regreßklagen und 9 die Ausschließ ein- 
zelner Sczierctm#glirder CG. 9.) zu beschlte 4 sbepurg an 
6) sch über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung gutachtlich zu 
ußern. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Direktion und den Depu- 
tirten ist die Entscheidung des Oberpräsidenten, und bei Stimmengleichheit der 
Deputirten die Entscheidung der Direktion maaßgebend. 
K. 85. k. 
Die Deputirten werden von der Oirektion alljährlich im Monat April 
oder Mai nach Marienwerder einberufen und tagen unter der Leitung des mit 
der Bearbeitung der Feuersozieläls-Angelegenheiren beauftragten Regierungs- 
mitgliedes. In dringenden Fällen können dieselben auch zu jeder anderen Zeit 
außerordentlich einberufen, oder es kann ihr schriffliches Votum erfordert 
werden. · 
(Nr. 5622) Zu
	        
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