Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1 —
(Nr. 5478.) Gesetz, betreffend die Errichtung einer Depositenkasse für den Bezirk des Ap-
pellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 24. Juni 1801.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
S. 1.
Für die Hinterlegung von baarem Gelde, welche entweder von einem
Schuldner, um sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien (Artikel 1257. des
Rheinischen Civilgesetzbuchs), oder nach richterlicher Anordnung, oder überhaupt
nach Worschrift der Gesetze geschehen muß, wird eine Deposttenkasse errichtet,
die ihren Sitz zu Cöln hat und dem Finanzminister untergeordnet ist.
K. 2.
Die ODirektion der Depositenkasse wird einer kollegialischen, aus einem
Direktor und zwei Mitgliedern bestehenden Behörde übertragen, welche ihre
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Dem Oirektor gebührt die obere Lei-
tung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges, mit der Befugniß, die Aus-
führung eines Beschlusses bis zur Entscheidung des Finanzministers zu suspen-
diren. Das zweite Mitglied versseht zugleich die Funktion eines Justitiarius.
Dem dritten Mitgliede, welches den Amtstitel „Rendant der Deposistenkasse“
erhält, liegt die Buch= und Kassenführung ob, zu welchem Zweck ihm ein Kon-
troleur zur Seite gestellt wird.
ie Stelle des Direktors kann nur einem Beamten, welcher zum höhe-
ren Verwaltungsdienst, und die Stelle des zweiten Mitgliedes einem Beamten,
welcher zum höheren Justizdienst im Gebiete des Rheinischen Rechts befabin
Jahr###g 1862. (Nr. 5478. 1 ist,
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1862.