Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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lihe  Betheiligten  zur  Empfangnahme  des  Geldes  fuͤr  berechtigt  erklaͤrt
werden.

g.  12.

Eine  Aenderung  in  der  Empfangsberechtigung,  z.  B.  durch  Heirath  oder
Cession,  braucht  die  Depositenkasse  nicht  zu  beruͤcksichtigen,  so  lange  sie  ihr  nicht
schriftlich  angezeigt  ist.

g.  1  3.

Arreste  und  sonstige  Einspruͤche  braucht  die  Depositenkasse  nur  zu  beruͤcksichtigen,
  wenn  sie  ihr  durch  Gerichtsvollzieher-Akt  zugestellt  sind.

Dieselben  behalten  ihre  Wirkung  gegen  die  Depositenkasse  nur  fuͤnf  Jahre,
vom  Tage  ihrer  Zustellung,  es  sei  denn,  daß  sie  innerhalb  dieser  Frist  bei  der
Depositenkasse  erneuert  werden.  In  diesem  Falle  behalten  sie  ihre  Wirkung
weitere  fuͤnf  Jahre,  vom  Tage  ihrer  jedesmaligen  Erneuerung.

S.  14.

Werden  der  Depositenkasse  Arreste  oder  Einsprüche  erst  nach  Abgang
des  an  eine  andere  Kasse  ertheilten  Auftrages  zur  Auszahlung  (F.  9.),  aber
vor  der  Mikichen  Ausgzahlung  zugestellt,  so  bleibt  die  erfolgte  Zahlung  für  die

asse  guͤltig.  ·  «

Die  Depositenkasse  hat  jedoch  den  ertheilten  Auftrag,  fuͤr  den  Fall,  daß
derselbe  noch  nicht  vollzogen  sein  sollte,  zuruͤckzunehmen.

g.  15.

Die  Erbberechtigung  auf  hinterlegte  Gelder,  welche  sich  auf  gesetzliche
Erbfolge  gruͤndet,  kann  zum  Zweck  einer  von  der  Depositenkasse  guͤltig  zu  leistenden
  Zahlung,  in  Ermangelung  anderer  Beweise,  durch  einen  Offenkundigkeitsakt
  dargethan  werden.  Zur  Erlangung  eines  solchen  hat  der  angebliche
Erbe  dem  Friedensrichter  des  letzten  Wohnortes  des  Erblassers  die  Thaksachen,
welche  das  behauptete  Erbrecht  begründen,  anzugeben,  und  die  zum  Beweise
dieser  Thatsachen  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  erforderlichen  Civilstands-Urkunden
  oder  die  Bescheinigung  der  betreffenden  Civilstands-Beamten,
daß  solche  nicht  vorhanden  seien,  vorzulegen.  Er  muß  außerdem  an  Eidesstatt
versichern,  daß  ihm  keine  nähere  oder  gleich  nahe  Erben  oder  andere  Personen,
welche  ihn  von  dem  Anspruch  an  die  Gelder  ausschließen,  bekannt  seien,  und
vier  mit  den  Familienverhältnissen  bekannte  Zeugen  gestellen,  welche  auf  Grund
eigener  Wissenschaft  oder  der  Offenkundigkeit  an  Eidesstatt  die  zur  Begründung
des  Erbrechts  angeführten  Thatsachen  beslätigen  und  bekunden,  daß  danach  ge

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