Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Anspruch auf die fraglichen Gelder für berechtigt angesehen werde. Der Frie- 
densrichter hat schließlich zu bescheinigen, daß ihm nichts bekannt sei, was mit 
den gemachten Angaben in Widerspruch stehe. « · 
Der Offenkundigkeitsakt ist den ihn Nachsuchenden in Urschrift zu be- 
händigen. 
S. 16. 
Sind nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen hinterlegte Gelder 
ausgezahlt, so kann die Herpottenkaff= von denjenigen, welche ein besseres Recht 
auf diese Gelder behaupten sollten, nicht weiter in Anspruch genommen werden. 
K. 17. 
Es ist dem Ermessen der Depositenkasse überlassen, ob sie notarielle Quit- 
tung fordern, oder sich mit einer Quittung unter Privatunterschrift begnü- 
en will. 
8 Bei Jahlungen an kollozirte Gldubiger muß die Quittung und die Ein- 
willigung in die Löschung der Hppothekar-Eintragung notariell ertheilt werden 
(Artikel 772. der bürgerlichen Prozeß-Ordnung). 
K. 18. 
Nach dem Schlusse eines Kollokations= oder Distributionsverfahrens über 
hinterlegte Gelder und bevor Ausfertigungen von Zahlungsmandaten ertheilt 
werden, muß das Sekretariat des betreffenden Landgerichts der Deposstenkasse 
einen Auszug aus dem Vertheilungsstatus mittheilen, welcher die Bezeichnung 
der zu vertheilenden Gelder, die Namen der angewiesenen Gläubiger und die 
den Einzelnen angewiesenen Beträge enthält. 
Die Kosten dieses Auszuges und seiner Versendung gehören zu den pri- 
vilegirten Gerichtskosten des Vertheilungsverfahrens. 
g. 19. 
Alle in diesem Gesetz verordneten Zustellungen sind fuͤr die Depositen- 
kasse verbindlich, wenn sie an den Rendanten derselben erfolgen. 
Erklaͤrungen Namens der Kasse erfordern zu ihrer Guͤltigkeit die Unter- 
schrift des Direktors derselben oder seines Stellvertreters (F. 2.) und des Ren- 
danten, die im F. 8. gedachten Empfangsbescheinigungen aber zugleich die des 
Konrroleurs. Andere Quittungen werden von dem Rendanten unter Mitunter- 
schrift des Kontroleurs gültig vollzogen. 
g. 20.
	        
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