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Artikel 322.
Deutschland verpflichtet sich, über Auswanberungsunter.
nehmungen, welche Auswanderer- ober Rückwandererverkehr
durch sein Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten
oder beizubehalten, es sei denn zum Iweck der Feststellung,
daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden;
wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet,
so darf Deutschland keine am Verkehr interesslerte
Schiffahrtsgesellschaft oder andere Körperschaft, Gesellschaft
oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder
ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser
Hinsicht einräumen.
Artikel 323. «
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Ausfuhrzöllen, abgaben und verboten unmittelbar oder mittelbar
eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden
Gesichtspunkten eintreten zu lassen: nach der Ein= oder
Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen
oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverlehrsmittels),
nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort
des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffs oder sonstigen
Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort,
nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den
Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob der Hafen, über den die
Waren ein- oder ausgeführt werden, ein deutscher oder irgendein
ausländischer Hafen ist, oder nach dem Umstand, ob die
Ein, oder Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder
durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der
Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrags für die Beförderungsbedingungen
und kosten für Güter oder Personen,
die in sein Gebiet eintreten oder es verlassen.
Deutschland begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil
der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder
assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder
mittelbare Prämien auf die Aus- oder Einfuhr über deutsche
oder nichtdeutsche Häfen oder auf deutschen oder nichtdeutschen
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