Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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einigter  Sitzung  auf  je  250  Einwohner  einen  Wahlmann  zu  wählen.  Durch
statutarische  Anordnung  des  Kreistages  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

In  denjenigen  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehörigen  Gemeinden,
welche  nicht  durch  einen  Magistrat  und  durch  Bürgervorsteher  vertreten  werden,
ist  an  deren  Stelle  die  Wahl  von  der  Gemeindeversammlung,  beziehungsweise
wenn  eine  gewählte  Gemeindevertretung  besteht,  von  dieser,  wahrzunehmen.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  unter  Leitung  des  Landrathes
an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  zusammen.

S.  61.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen

nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

.  62.
Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Kreistagsabgeordneten.  Dauer  der  Wahlperiode  der
Kreistagsabgeordneten.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Kreistages  und  beziehungsweise  zum  Wahlmanne

  ist:

1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Eimwohner  der  im  Kreise  belegenen
Städte,  welcher  sich  im  Besitze  des  Bürgerrechtes,  beziehungsweise  wo
Bürgerrecht  nicht  besteht,  des  Gemeindestimmrechtes,  befindetz

2)  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der  Landgemeinden
  ein  jeder,  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise  angesessene  ländliche
  Grundbesitzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung
dieser  Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt  und  seit  einem  Jahre  in  dem
Kreise  einen  Wohnsitz  hat.

Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  die

in  §.  52  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

.  63.
Dauer  der  Wahlfperiode  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Kreistagsabgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes
  aus  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  die  Zahl  nicht  durch  2  theilbar,
so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf  dem
Kreistage  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

.64.
Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle  drei
Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anordnung