Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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5)  Die  in  der  Tabelle  C.  aufgefuͤhrten  Arzneimittel  sind  in  abgesonderten
Raͤumen  und  getrennt  von  den  uͤbrigen  Arzneimitteln  aufzusiellen.

6)  Hinsichtlich  der  Bestrafung  etwaniger  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende
  Anordnungen  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  unker  Nr.  7.
der  Kabinets-Order  vom  5.  Oktober  18460.,  Gesetz-Sammlung  Seite  509.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen  und  der
siebenten  Ausgabe  der  Landes-Pharmakopbe  vorzudrucken.

Berlin,  den  10.  November  1862.

Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.