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5) Die in der Tabelle C. aufgefuͤhrten Arzneimittel sind in abgesonderten
Raͤumen und getrennt von den uͤbrigen Arzneimitteln aufzusiellen.
6) Hinsichtlich der Bestrafung etwaniger Zuwiderhandlungen gegen vorstehende
Anordnungen verbleibt es bei der Bestimmung unker Nr. 7.
der Kabinets-Order vom 5. Oktober 18460., Gesetz-Sammlung Seite 509.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen und der
siebenten Ausgabe der Landes-Pharmakopbe vorzudrucken.
Berlin, den 10. November 1862.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten.