Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Fahrzeuge, die im Eigemhum des Staates sich befinden, sind von dem 
Hafengelde frei. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 5831.) Statut der Wiesengenossenschaft zu Ohlweiler, Kreis Simmern. Vom 15. Fe- 
bruar 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der im Simmerthale oberhalb Ohlweiler in der 
sogenannten Oberau belegenen Wiesen, nach Anhbrung der Betheiligten, dem 
Amtrage der Mehrzahl entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 
1843. #. 56. 57. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1843. S. 51.), was folgt: 
K. 1. 
Die Eigenthümer der oberhalb Ohlweiler gelegenen „Oberau“, welche 
in dem Kataster-Auszuge vom 4. März 1863. mit einer Flache von 36 Morgen 
26 Rurhen 10 Fuß verzeichnet sind, werden zu einer Wiesengenossenschaft 
unter dem Namen „Wiesengenossenschaft zu Ohlweiler“ vereinigt, um durch 
Enr= und Bewässerung den Ertrag ihrer Wiesen zu verbessern. Die Genossen= 
schaft hat Korporationsrechte und ihr Domizil bei dem jedesmaligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Anlegung der Zu- und Ableitungsgraͤben, der Schleusen, Durchlaͤsse 
und Schuͤtzen, sowie die Unterhaltung dieser Anlagen geschieht auf gemeinschaft- 
liche Kosten, zu denen jeder nach Maaßgabe des Flächenraums beizutragen 
hat. Die Beiträge werden nöthigenfalls im Exekutionswege eingetrieben. 
g. 3. 
Die Planirung und Besaamung der einzelnen Parzellen bleibt jedem Eigen- 
thuͤmer uͤberlassen. Die gemeinsamen Anlagen werden nach einem von dem 
Kreis-Wiesenbaumeister zu fertigenden Plane ausgefuͤhrt und unterhalten, welcher 
Plan in Streitfaͤllen von der Regierung festzustellen ist. 
K. 4. 
Die Genossenschaft wählt alle drei Jahre einen Vorsteher und einen Stell- 
(Nr. 5800—5831.) ver-
	        
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