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c) Dampf= und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer
Glocke zu bedienen.
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.
g. 11.
Wenn zwei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Richtung ein-
ander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enrsteht, so
müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an
Backbordseite passiren.
S. 12.
Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß dadurch Ge-
fahr des Zusammenstoßens entstehr, den Wind von verschiedenen Seiten, so muß
das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den
Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn
das Schiff auf Backbordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere Schiff
den Wind raum har, soll das letztere autzweichen. Haben aber beide Schiffe
den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben recht vor dem Winde,
so muß das lurwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen ausweichen.
F. 13.
Wenn zwei Dampfschiffe in gerader, oder beinahe gerader Richtung ein-
ander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enrsteht, so“
müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an
Backbordseite passiren.
K. 14.
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich derart kreuzen, daß Gefahr
des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff ausweichen, wel-
ches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
K. 15.
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff so aufeinander zusteuern, daß
dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enrsieht, so muß das Dampfschiff dem
Segelschiffe aus dem Wege gehen.
K. 16.
Jedes Dampfschiff, welches einem anderen Schiffe so nahe kommr, daß
dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entstehr, muß langsamer fahren, oder, wenn
nöthig, stoppen oder rückwärts gehen.
Bei Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemäßigter Geschwindig-
keit fahren. E