Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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c) Dampf= und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer 
Glocke zu bedienen. 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
g. 11. 
Wenn zwei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Richtung ein- 
ander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enrsteht, so 
müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an 
Backbordseite passiren. 
S. 12. 
Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß dadurch Ge- 
fahr des Zusammenstoßens entstehr, den Wind von verschiedenen Seiten, so muß 
das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den 
Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn 
das Schiff auf Backbordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere Schiff 
den Wind raum har, soll das letztere autzweichen. Haben aber beide Schiffe 
den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben recht vor dem Winde, 
so muß das lurwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen ausweichen. 
F. 13. 
Wenn zwei Dampfschiffe in gerader, oder beinahe gerader Richtung ein- 
ander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enrsteht, so“ 
müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an 
Backbordseite passiren. 
K. 14. 
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich derart kreuzen, daß Gefahr 
des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff ausweichen, wel- 
ches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
K. 15. 
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff so aufeinander zusteuern, daß 
dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enrsieht, so muß das Dampfschiff dem 
Segelschiffe aus dem Wege gehen. 
K. 16. 
Jedes Dampfschiff, welches einem anderen Schiffe so nahe kommr, daß 
dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entstehr, muß langsamer fahren, oder, wenn 
nöthig, stoppen oder rückwärts gehen. 
Bei Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemäßigter Geschwindig- 
keit fahren. E
	        
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