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doch nur insofern, als die Aufrechthaltung der oͤffentlichen Sicherheit es dringend
erforderr, dieselben in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, über die Landes-
grenze des anderen Staates zu verfolgen, und innerhalb des Grenzgebietes
festzunehmen.
Arrtikel II.
Die festgenommene Person ist unverzüglich an die Polizei= oder Justiz=
Behörde abzuliefern, in deren Bezirke die Fesinehmung erfolgt ist.
Artikel III.
Der Antrag auf Auslieferung der festgenommenen Person kann nur
schriftlich von der zuständigen Behörde des einen Staates an die des anderen
Staates gerichtet werden.
Artikel IV.
Das Eindringen in eine Wohnung oder die Vornahme einer Haus-
suchung auf fremdem Landesgebiete ist dem verfolgenden Sicherheirsorgane unter-
sagt; dieses hat sich wegen der in seiner Gegenwart vorzunehmenden Maaß-
regeln dieser Art an die dazu gesetzlich befugre Behörde des Ortes zu wenden,
und be zu deren Eintreffen auf die außere Ueberwachung des Hauses zu be-
schranken.
Artikel V.
Die Sicherheitsorgane müssen bei der Verfolgung entweder durch ihre
Diensikleidung kenntlich, oder zu ihrer Legitimation mitl zureichendem schriftlichen
Ausweise versehen sein.
Artikel VI.
In Betreff der Verfolgung von Uebertretungen der Ein-, Aus= und
Durchgangs-Abgabengesetze hat es bei den Bestimmungen des Zollkartels vom
19. Februar 1853. sein Bewenden.
Artikel VII.
Den Gendarmerie-Mannschaften beider Staaten soll der Grenzübertrict auch
zu dem Zwecke zugesianden sein, um in dem Grenzgebiete des anderen Staates
über sicherheitsgefährliche oder verfolgte Individuen Erkundigung einzuziehen, und
insofern hiezu eine spezielle Veranlassung gegeben sein sollte, die Spuren dieser
Personen, unter gleichzeitiger Verständigung der betreffenden Sicherheitsbehör-
den und Aufforderung der letzteren zur Unterstützung oder zum ferneren ent-
sprechenden Einschreiten, weiter zu verfolgen.
Artikel VIII.
Die Königlich Preußischen Kreisbehörden im Grenzgebiete und auf Oester-
reichischer Seite die an der Grenze befindlichen Kaiserlich Königlich Oesterreichi-
schen