Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Handelsgesetzbuchs Artikel 207. bis 249. eine Aktiengesellschaft unter der Firma: 
„Cöln-Soester Eisenbahngesellschaft“ gegründet, welche in Cöln ihren Sitz und 
Gerichtsstand hatr. 
F. 2. 
Zweck. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Erbauung und der Betrieb einer Eisen- 
bahn, welche, von Cöln oder Deutz ausgehend, über Mülheim am Rhein, 
Bergisch-Gladbach, Wipperfürth, Ohl bei Rönsahl, Haus Rhade, dem Volme- 
thal folgend über Hagen, in möglichster Nähe von Menden vorbei, eventuell 
mit einer Zweigbahn dahin, und über Wickede nach Soest zum Anschluß an 
die Westphälische und Dortmund-Soester Eisenbahn führt, sowie der Zweig- 
bahnen von Wipperfürth nach Hückeswagen und von Wickede nach Arnsberg. 
g. 3. 
Art der Benutzung. 
Die Bahn wird fuͤr ein Doppelgeleise eingerichtet, jedoch vorlaͤufig nur 
mit Einem Schienenstrange versehen. 
F. 4. 
Die Gesellschaft wird das Transportgeschäft auf der Bahn auf eigene 
Rechnung betreiben. Sie kann auch mit Genehmigung des Handelsminislers 
einer anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb durch besonderen 
Vemrag übrrlassen. 
- ie ist ferner befugt, mit anderen Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen 
in direkter Verbindung mit der ihrigen stehen oder angelegt werden, Vertrage 
wegen gegenseiriger Benutzung zu schließen oder sich bei solchen Eisenbahn- 
Unternehmungen zu betheiligen. 
G. 5. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft Zweigbahnen 
von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten zur Hauptbahn bauen und 
benutzen. 
Ueber die Anlage solcher Zweigbahnen beschließt die Generalversammlung. 
. 6. . 
DieGefellfchaftkann,unkerGenehmigungdestniglichenHandels- 
ministeriums, fuͤr ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegium, 
die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Guͤter von 
und nach den Stationsplaͤtzen herstellen; dieses bezieht sich jedoch nur auf die 
diesen Plaͤtzen nahe gelegenen Orte. 
(Nr. 5847.) 18 F. 7.
	        
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