Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Die Generalversammlung hat die Bestimmung: 
a) über die Abänderung der Statuten, 
b) über die Ausdehnung des Unternehmens durch Zweighahnen oder auf 
andere Weise, 
P) über die Verbesserung der bestehenden Anlagen, welche einen Kosten- 
aufwand von mehr als 50,000 Thalern erfordern, 
d) über die Art und Weise der Anschaffung der für außerordentliche Aus- 
gaben erforderlichen Geldmittel, sei es durch Aufnahme von Anleihen 
oder Vermehrung des Aktienkapitals, 
e) über die zu vertheilende Jahresdividende, 
f) über die Legitimation der Aktionaire zur Abstimmung in streitigen Fällen 
Beschluß zu fassen. 
g. 51. 
Die Beschlüsse der Generglversammlungen werden durch absolure Ma- 
jorität der Stimmen der anwesenden Mutgglieder gefaßt. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die in dem vorhergehenden Para- 
graphen sub Litt. a. und b. bezeichneten Gegenstände ist jedoch die Vertretung 
von drei Viertheilen des Aktienkapikals erforderlich. Ist diese nicht erreicht, so steht 
es der Direktion frei, eine zweite Generalversammlung unter ausdrücklicher Angabe 
der zu berathenden Gegensände einzuberufen, in welcher die anwesenden Aktionaire 
mit einfacher Stimmenmehrheit zu berathen befugt sind. 
G. 52. 
Wenn Gegenstände, die auf die Verwaltung und Geschaäftsfährung Be- 
zug haben, zur Berathung und Abstimmung gebracht werden, so haben sich die 
Mitglieder der Direktion sowohl, als die unter den Aktionairen besindlichen Be- 
amten der Absiimmung zu enthalten. 
F. 53. 
Die Prokokolle der Generalversammlungen werden von dem Präsidenten 
der Direktion oder dessen Stellvertreter, dem Sekretair und den Strutatoren 
unterzeichnet und in den Archiven der Gesellschaft aufbewahrt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung hat die Direkrion in Ausführung 
zu bringen. 
g. 54. 
Oie Generalversammlung kann den Druck und die Verdffentlichung ihrer 
Siszungsprokokolle beschließen. 
(Nr. 5847.) 20“ g. 55.
	        
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