Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 55. 
Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen geschehen 
durch geheime Abstimmung und nach absoluter Stimmenmehrheit; ergiebt sich 
Gleichheit der Stimmen, so entscheidet das Loos. Wird bei einer zweiten Ab- 
stimmung keine absolute Majoritát erlangt, so soll bei der dricten Abstimmung 
relative Stimmenmehrheit entscheiden. 
V. 
Von der Auflösung der Gesellschaft. 
g. 56. 
Die Aufloͤsung der Gesellschaft, der Verkauf der Bahn oder die Ver- 
schmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen können nim in 
einer außergewöhnlichen Generalversammlung, die von der Direktion eigens dazu 
einberufen werden muß, und in welcher jede einzelne Aktie eine Stimme hal, 
beschlossen werden, und zwar nur, wenn wenigsiens drei Viertheile der anwesen- 
den Aktionaire, die überdies drei Viertheile aller bestehenden Aktien repräsentiren, 
dafür slimmen. 
Solltre aber bei der zu diesem Behufe einberufenen Generalversammlung 
ein gültiger Beschluß nicht zu Stande kommen, so soll eine zweite Versammlung 
unter dem Präjudiz zusammenberufen werden, daß die in derselben durch abso- 
lute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßten Beschlüsse für alle Akrionaire 
bindend sind. 
g. 57. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen, so hat die nämliche 
Generalversammlung auch die Art und Weise der Liquidation des Gesellschafts- 
vermögens zu bestimmen und festzusetzen. 
g. 58. 
Die solchermaaßen beschlossene Auflösung der Gesellschaft muß in den im 
&#. 13. angeführten Zeitungen dreimal von Monat zu Monat bekannt gemacht 
werden und kann die Liauidation erst nach Verlauf dieser drei Monate beginnen. 
VI. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 59. 
Die dermalige Direktion besiehr aus den Herren: 
1) Dr. Heuser zu Rönsahl; 
2) Re-
	        
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