Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Wegeleben uͤber Ermsleben nach Ballensledt und von einem Punkte der Strecke 
Aschersleben-Halle nach Eisleben ist Folgendes verabredet worden. 
a) Die Herzoglich Anhaltische Regierung verpflichtet Sich, den Königlich 
Preußischen Posten und Poslsendungen aller Art auf den genannten 
Eisenbahnen den freien Transik durch das Herzoglich Anhalrische Gebiet 
so lange zu gestatten, als die gedachten Eisenbahnen bestehen. 
b) Die Herzoglich Anhaltische Regierung macht Sich verbindlich, dafür zu 
sorgen, daß der Königlich Preußischen Postverwaltung auf den genann- 
ten Eisenbahnen, soweit solche neu zu erbauen sind, im Herzoglich 
Anhaltischen Gebiete unter allen Voraussetzungen und für alle Zeiten 
ganz dasselbe geleistet wird, was derselben auf diesen Eisenbahnen im 
Kbniglich Preutzischen Gebiete geleistet werden muß. Bezüglich der 
Eisenbahn zwischen Köthen und Bernburg macht die Herzoglich An- 
haltische Regierung Sich verbindlich, der Magdeburg-Halberstaädter Eisen- 
bahngesellschaft mit der Konzession zur Erwerbung dieser Eisenbahn 
die Verpflichtung aufzuerlegen, nicht allein bis zur Weitereröffnung 
derselben in der Richtung auf Güsten in die Verpflichtungen der 
Köthen-Bernburger Eisenbahngesellschaft hinsichtlich des Posteransports 
einzurreten, sondern auch von der Weitereröffnung ab der Koniglich 
Preußischen Postverwaltung zwischen Köthen und Bernburg. unter allen 
Voraussetzungen und für alle Zeiten ganz dasselbe zu leisten, was der- 
selben auf den übrigen, im gegenwärtigen Vertrage besprochenen Eisen- 
bahnen im Kbniglich Preußischen Gebiete geleistet werden muß. Diese 
Verpflichtung soll alsdann in die Stelle derjenigen Verpflichtung treten, 
welche der Köthen-Bernburger Eisenbahngesellschaft seiner Zeit durch 
die besonderen Konzessionsbedingungen resp. der Herzoglich Anhalt- 
Köthenschen und der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Regierung zu 
Gunsten des Postwesens auferlegt worden ist. 
c) Die Kbniglich Preußische Posiverwaltung verpflichtet sich, falls in der 
Folge die Hergoglich Anhaltischen Posten nicht mehr von der Königlich 
Preußischen Posiverwaltung administrirt werden sollten, an die Herzoglich 
Anhaltische Regierung für die auf den vorstehend genannten Eisenbahnen 
im Transit durch Herzogliches Gebiet zu befördernden Poststücke an 
Briefen, Geldern und Packeten den niedrigsten Frachtsatz zu bezahlen. 
Die Berechnung soll in diesem Falle der Art geschehen, daß für jede 
auf den verschiedenen Bahnen im Herzoglichen Gebiete durchlaufene 
Entfernung das monatliche Gesammtgewicht der im Transit beförder- 
ten Poststücke ermittelt und auf dieses Gesammtgewicht der nach der 
Entfernung unter Zugrundelegung des geringsten Einheitssatzes pro 
Meile bemessene Frachtsatz angewendet wird. 
Ausgeschlossen von einer Vergütung an die Herzoglich Anhal- 
tische Regierung bleiben diesenigen Postsendungen, für welche die Preu- 
Hßische Posiverwaltung eine Transportvergütung auf Anhaltischem Ge- 
biete an die Eisenbahngesellschaft zu entrichten hat. 
(Nr. 5857.) d) Die
	        
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