Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 182 — 
(Nr. 5860.) Statut fuͤr den Verband zur Regulirung des Obrzycko- oder faulen Obra- 
Flusses in den Kreisen Grünberg, Bomst und Jüllichau-Schwiebus. Vom 
4. April 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
verordnen, Behufs Melioration der Grundstücke in der Niederung des Obrzycko- 
oder faulen Obra-Flusses in den Kreisen Grünberg, Bomst und Züllichau- 
Schwiebus, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl ent- 
sprechend, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Art. 2. (Gesetz-Samml, 
S. 182.), was folgt: 
S. 1. 
Um die in dem Wassergebiete des Obrzycko= oder faulen Obra-Flusses 
im Kreise Grünberg von Boyadel abwärts und in den Kreisen Bomst und 
Züllichau-Schwiebus bis zur Mündung in die Oder bei Tschicherzig belegenen 
Grundstücke von schädlicher Nässe und unxeitiger Ueberschwemmung moglichst 
zu befreien, auch den Obrzycko-Fluß zur Schiffahrt und Flößerei soweit als 
möglich geeignet zu machen, werden die Eigenrhümer dieser Grundstücke zu einer 
Genossenschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen 
„Verband zur Regulirung des Obrzycko-Flusses“ 
vereinigt. Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgericht in 
Wollstein. 
S. 2. 
Dem Verbande liegt ob, den nach dem Gutachten der Abtheilung für 
das Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
vom 31. Oktober 1861. entworfenen Regulirungsplan — unter Annahme einer 
Sohlenbreite des Flusses von 30 Fuß — sowie derselbe bei der höheren Prüfung 
festgestellt ist, zur Ausführung zu bringen und die demgemaß ausgeführten An- 
lagen zu erhalten. Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplans, welche 
im Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung 
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren vorgenommen werden. 
Nach der Ausführung des Regulirungsplans sind die sonst nöthigen oder 
weckmäßigen neuen Enrwässerungs= und Beräsferungsamagn im Genossen- 
sartogeben von den speziell dabei Betheiligten nach Verhältniß ihres Vor- 
theils auszuführen und zu unterhalten, und zwar in solcher Weise, daß dadurch 
die Interessen des Verbandes nicht gefährdet werden. Alle auf diese Anlagen 
bezüglichen Streitigkeiten werden nach §F. 39. endgültig durch das Schieds- 
gericht entschieden. 
Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen zu beauf- 
sichtigen. Di 
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