Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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verständigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivellements ein 
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichts der 
ökonomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeit##n 
wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverstaändiger beigeordnet 
werden kann, werden von der Regierung in Posen ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Kataster demgemaäß berichtigt. Andernfalls 
werden die Akten an die Regierung in Posen zur Entscheidung über die Be- 
schwerden eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung in Posen ausgefertigt 
und dem Verbandsvorstande zugefertigt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations-= 
verfahrens erfolgen, sobald das Karaster nach H. 9. aufgestellt ist, mit Vor- 
behalt spaterer Ausgleichung. 
. 11. 
Eine spätere Berichtigung des Katasters tritt ein: 
1) im Falle der Parzellirung der betheiligten Grundstücke, 
2) wenn erhebliche, fünf r*-.’ übersteigende Fehler in der bei Aufstel- 
lung des Katasters zu Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten 
Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
* 
Wenn fünf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen 
sind, kann auf Antrag jedes Betheiligten eine allgemeine Revision des Ka- 
tasters von der Regierung in Posen nach Anhbrung des Vorstandes angeordnet 
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
Geschäftseinrichtung des Verbandes. 
I. Während der Ausführung der Regulirung. 
a. Vorstand des Verbandes. 
S. 13. 
Während der Ausführung des Regulirungsplans werden die Geschäfte 
des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht: 
(Nr. 5860.) 1) aus
	        
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