Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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welche zu den Kosten Ein Drittel beizutragen hat, zu unterhalten. Mit der 
Normalisirung der Deiche soll allmaͤlig, sowie es die Kraͤfte der Deichgenossen 
gestatten, vorgegangen werden. 
Die Verlegung des Deiches auf einzelnen gefährlichen Punkten kann das 
Deichamt mit Genehmigung der Regierung bewirken, wenn diese Maaßregel zur 
Sicherung der Niederung norhwendig ist, oder die Erhaltung des Deiches in 
der bisherigen Lage unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde. 
Im Falle eines Durchbruchs muß der Deich Behufs Ableitung des 
Bruchwassers durchstochen werden. Die Regierung hat nach Anhbrung des 
Deichamtes im Voraus zu bestimmen, an welcher Stelle der Durchslich erfolgt, 
und wer denselben auszuführen hat. Die Stelle ist mit Pfählen zu bezeichnen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung oder die Koupirung von 
Seitensirömungen im Vorlande nöthig wird, so hat der Deichverband dieselbe 
auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpsichrer. 
Die Verpflichtungen für die Uferdeckung sind seit längerer Zeit streitig. 
Der Entscheidung dieses Streites durch die ordentlichen Gerichte wird durch das 
gegenwärtige Statut nicht präjudizirt. 
g. 3. 
Die Unterhaltung der Wassergaͤnge, Schoͤpfwerke und sonstigen Anstalten, 
welche dazu dienen, das den Grundstücken der Niederung schaͤdliche Binnen- 
wasser aufzunehmen und abzuleiten, nebst den hierzu erforderlichen Auslaß- 
schleusen und Brücken, in den die Niederung gegen den Strom abschließenden 
Deich haben die bisher dazu Verpflichteten auch ferner zu bewirken. Die bei 
diesen Entwässerungsanlagen angestellten Beamten treten unter die Oberaufsicht 
des Deichamtes. 
Die Binnenentwässerungs-Reviere verwalten ihre besonderen Angelegen- 
heiten selbst durch einen Vorsteher, welchem je nach der Größe des Reviers 
noch eine Anzahl von Geschworenen nach der näheren Bestimmung der Regierung 
zugeordnet werden können. Die Vorsteher und die Geschworenen werden in 
jedem Reovier von den betheiligten Grundbesitzern dem Deichamte vorgeschlagen, 
von dem letzteren erwählt und vom Deichhauptmann bestätigt. 
Eine Instruktion für die Wahl und Verwaltung kann die Regierung 
zasshrisn der bestehenden Schlickordnungen nach Anhörung der Interessenten 
ertheilen. 
Die Verwaltung unterliegt aber der Oberaufsicht des Deichamtes, wel- 
ches dahin zu wirken hat, daß die Anlagen in gutem Stande erhalten werden 
und daß nicht ein Revier durch Maaßregeln eines anderen Reviers in Nach- 
theil versetzt wird. 
K. 4. 
Das Wasser der gemeinschaftlichen Entwässerungsgräben darf ohne wider- 
rufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufge- 
siaut noch abgeleitet werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung 
das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die ge- 
mein-
	        
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