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meinschaftlichen Graͤben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber nach der von
dem Deichhauptmann einzuholenden Vorschrift geschehen.
g. 5.
Die Anlage und Unterhaltung der auf dem Deiche und im Deichgebiet
erforderlichen oͤffentlichen Wege und Bruͤcken gehoͤrt zur Verpflichtung der an-
grenzenden Ortschaften, mit Ausnahme derjenigen Bruͤcken, welche in Folge der
Durchfuͤhrung von Entwaͤsserungsgraͤben durch den Deich oder das Deichgebiet
nothwendig sind, und deren Kosten daher von der betreffenden Entwässerungs=
genossenschaft getragen werden müssen.
g. 6.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden theils durch Naturalleistungen
bewirkt, theils durch die Deichbeamten fuͤr Geld aus der Deichkasse 8
Die gewoͤhnlichen Naturalleistungen der Deichgenossen beschraͤnken sich auf die Erd-
arbeiten an den Deichen. Die Mittel fuͤr die uͤbrigen Beduͤrfnisse des Verbandes
werden durch Geldbeitraͤge aufgebracht. Die Nakuralleistungen kann das Deich-
amt mit Genehmigung der Regierung so lange und so weit beibehalten, als es
mit dem Zwecke des Verbandes verträglich ist. Jedem Deichgenossen, sowie
den auf Grund spezieller Rechtstitel bei der Uferdeckung §. 2. Betheiligeen stehr
es indessen frei, statt der Naturalleistung die Geldleistung, deren Sätze das Deich-
amt festzustellen hat, zu wählen. Die Wahl dei Geldleistung muß dem
Deichhaup'mann bis zum 15. April jeden Jahres angezeigt werden, widrigen-
falls die Erklärung im Laufe des Jahres nicht berücksichtigt zu werden braucht.
Alle erforderlichen Leisiungen zu den Arbeiten des Verbandes, ur Besol-
dung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des
Verbandes etwa aufgenommenen Schulden haben die Deichgenossen nach dem
von der Regierung zu Danzig auszuferkigenden Deichkataster aufzubringen.
Ein Entwurf des Deichkatasters ist bereits aufgestellt. Es sind darin
die ertragsfähigen Ländereien nach ihrem Ertragswerth in zwei Klassen veran-
lagt, und zwar in der ersten Klasse nach der vollen Fläche alle Niederungs-=
Grundstücke, die nicht einen Anspruch auf Aufnahme in die zweite Klasse haben.
Zu einem Drittel der Fläche aber die Haidestücke und diejenigen Grundstücke,
welche im Ertrage diesen gleich oder noch niedriger stehen.
Bis zur definitiven Feiltellung des Deichkatasters werden hiernach die
Leistungen der Deichgenossen vorbehaltlich der spateren Ausgleichung berechnet.
Behufs der Feststellung ist das Deichkataster dem Deichamte vollständig
und den einzelnen Gemeindevorsiänden, sowie den Besitzern der Grundslücke,
welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zu-
gleich im Amtsblatt eine vierwochentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb
welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius einge-
sehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von dem Kom-
missarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Abgcordneten des Deich-
amtes und der erforderlichen Sachverständigen zunteruch. Diese Sachverständigen,
(r. 1#c3 29“ und