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und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivellements ein vereibeter Feld-
messer oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen
Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der
Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverstandiger beigeordnet werden kann,
werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Abgeordnete des Deichamtes andererseits,
bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat
es dabei sein Bewenden und wird das Oeichkataster demgemäß berichrigt.
Andernfalls werden die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Be-
schwerden eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten
derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekannt-
machung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter Fesistellung des Deich-
kalastes ist dasselbe von der Regierung auszufertigen und dem Deichamte zu-
zustellen.
Die Kosten der Vermessung der im Inundationsgebiete gelegenen Grund-
stücke werden von jedem Grundbesitzer für sich, alle übrigen zur Anfertigung
des Deichkatasters nebst der Deichrolle erforderlichen Kosten aber vom Deich-
verbande getragen. « .
So lange die Stadt Danzig Behufs des Deichschutzes die Beitraͤge zum
Uferbau leistet, oder durch ein Aequivalent verguͤtet, welche jetzt streitig und
in den letzteren Jahren durch interimistische Entscheidungen der Regierung von
der Stadt erfordert sind, sollen auch die Niederungsgrundstuͤcke, welche jetzt der
Stadt Danzig gehoͤren, sowie bisher, von anderen Deichlasten frei bleiben.
Durch die Bestimmungen dieses Statuts wird übrigens den Ansprüchen
nicht vorgegriffen, welche namenrlich die Pfarren, Kirchen, Kirchendiener= und
Schulstellen des Deichverbandes auf Grund spezieller Rechtstitel nach F. 17.
des Gesetzes vom 28. Januar 1848. wegen Uebertragung ihrer Leistungen oder
Schadloshaltung durch die Deichgenossen oder durch dritte Personen zu er-
heben für befugt erachtet werden möchten, vielmehr bleibt die rechtliche Be-
deurung dieser Ansprüche völlig unangetastet und für die Erledigung derselben
der Weg besonderer Verhandlung vorbehalten.
K 7.
So lange die Naturalleistungen zur Deichunterhaltung beibehalten wer-
den, ist dennoch neben denselben ein baarer Deichkassenbeitrag zu entrichten
zur Bestreitung der Besoldungen, zum Ankauf von Materialien, zu solchen
Bauten, welche durch Naturalleistungen nicht ausgeführt werden können, und
zur Ansammlung eines Reservefonds bis zur Höhe von fünftausend Thalern.
Der gewöhnliche baare Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich zwei Silber-
Poschen für den Morgen erster Klasse (Normalmorgen) festgesetzt. Wenn die
Erfüllung der Verbandszwecke einen grôßeren Aufwand erfordert, so muß dieser
Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben und von den Deich-
genossen aufgebracht werden. 4