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I) eine zwei= resp. vierspcnnige Fuhre in 24 stündigem Dienst zu 1 Rchlr.
15 Sgr. und 2 Rthlr.,
d) ein reitender Bote in 24stündigem Dienst zu 25 Sgr.,
e) ein Schock Stroh zu 5 Rehlr.
angenommen wird.
Dem Deichamte steht es zu, diese Sätze mit Genehmigung der Regierung
abzuändern, wenn der gemeinörtliche Preis der genannten Leistungen erheblich
davon abweichen sollte.
5. 11.
Das Eigenthum und die Nutzung der schon bestehenden Deiche, deren
Unterhaltung der Deichverband übernimmt, und des vorhandenen Deichgebiets
(der Quellungsländereien) gehen, ebenso wie alle Rechte der bis jetzt zur Unterhaltung
der im F. 2. bezeichneten Deichstrecken bestandenen Deichgenossenschaften,
auf den Deichverband über. An dem Alten Oamm, welcher die Alte und die Neue
Binnen-Nehrung scheidet, hat der Deichverband der Alten Binnen-Nehrung zu
zwei Drittheilen, der Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung zu einem Drittheil
das Eigenthum und die Nutzungsrechte. Das Deichamt kann indessen
die Nutzung unter Beachtung der zum Schutz des Deiches bestehenden Vorschriften
den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn dieselben angemessene
Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dosstrungen oder wegen
unentgeltlicher Hergabe von Erde zu den Deich= und Uferbauten übernehmen.
Auch soll die Erde zu den Deicharbeiten aus dem Vorlande fernerhin unentgeltlich
gegeben werden, soweit dies bisher geschehen mußte.
S. 12.
An den Stellen, wo ein Deichgebiet in genügender Breite nicht vorhanden
ist, kann der Deichverband das Eigenthum eines solchen und zwar land= und
wasserseitig in der nach sachverständigem Ermessen erforderlichen Breite erwerben.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind verpflichtet,
auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den erforderlichen
Grund und Boden in derselben Weise, wie zu den Schutz= und Meliorationsanlagen
gegen Vergütung abzutreten.
Der von der Alten und Neuen Binnen-Nehrung gemeinschaftlich zu unterhaltende
Alte Damm gehört zum Aufsichtsbezirk der Alten Binnen-Nehrung.
Nur für den Fall, daß die letztere von einer Ueberschwemmung betroffen
werden sollte, geht das Recht und die Pflicht der Aufsicht, Bewachung und
Vertheidigung des Alten Dammes für die Dauer der Ueberschwemmung auf
den Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung über.
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