Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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I)  eine  zwei=  resp.  vierspcnnige  Fuhre  in  24  stündigem  Dienst  zu  1  Rchlr.
15  Sgr.  und  2  Rthlr.,

d)  ein  reitender  Bote  in  24stündigem  Dienst  zu  25  Sgr.,
e)  ein  Schock  Stroh  zu  5  Rehlr.
angenommen  wird.

Dem  Deichamte  steht  es  zu,  diese  Sätze  mit  Genehmigung  der  Regierung
abzuändern,  wenn  der  gemeinörtliche  Preis  der  genannten  Leistungen  erheblich
davon  abweichen  sollte.

5.  11.

Das  Eigenthum  und  die  Nutzung  der  schon  bestehenden  Deiche,  deren
Unterhaltung  der  Deichverband  übernimmt,  und  des  vorhandenen  Deichgebiets
(der  Quellungsländereien)  gehen,  ebenso  wie  alle  Rechte  der  bis  jetzt  zur  Unterhaltung
  der  im  F.  2.  bezeichneten  Deichstrecken  bestandenen  Deichgenossenschaften,
auf  den  Deichverband  über.  An  dem  Alten  Oamm,  welcher  die  Alte  und  die  Neue
Binnen-Nehrung  scheidet,  hat  der  Deichverband  der  Alten  Binnen-Nehrung  zu
zwei  Drittheilen,  der  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  zu  einem  Drittheil
  das  Eigenthum  und  die  Nutzungsrechte.  Das  Deichamt  kann  indessen
die  Nutzung  unter  Beachtung  der  zum  Schutz  des  Deiches  bestehenden  Vorschriften
  den  angrenzenden  Grundbesitzern  überlassen,  wenn  dieselben  angemessene
Leistungen  wegen  Unterhaltung  und  Beschützung  der  Dosstrungen  oder  wegen
unentgeltlicher  Hergabe  von  Erde  zu  den  Deich=  und  Uferbauten  übernehmen.
Auch  soll  die  Erde  zu  den  Deicharbeiten  aus  dem  Vorlande  fernerhin  unentgeltlich
  gegeben  werden,  soweit  dies  bisher  geschehen  mußte.

S.  12.

An  den  Stellen,  wo  ein  Deichgebiet  in  genügender  Breite  nicht  vorhanden
ist,  kann  der  Deichverband  das  Eigenthum  eines  solchen  und  zwar  land=  und
wasserseitig  in  der  nach  sachverständigem  Ermessen  erforderlichen  Breite  erwerben.


Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande  den  erforderlichen
Grund  und  Boden  in  derselben  Weise,  wie  zu  den  Schutz=  und  Meliorationsanlagen
  gegen  Vergütung  abzutreten.

Der  von  der  Alten  und  Neuen  Binnen-Nehrung  gemeinschaftlich  zu  unterhaltende
  Alte  Damm  gehört  zum  Aufsichtsbezirk  der  Alten  Binnen-Nehrung.

Nur  für  den  Fall,  daß  die  letztere  von  einer  Ueberschwemmung  betroffen
werden  sollte,  geht  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Aufsicht,  Bewachung  und
Vertheidigung  des  Alten  Dammes  für  die  Dauer  der  Ueberschwemmung  auf
den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  über.

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