Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K. 13. 
Die Zahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
Lacht festgesetzt. 
Die deichpflichtigen Ländereien, welche der Stadt Danzig gehören, ferner 
diejenigen der Ortschaften Schönbaum, Schönbaumerweide, Letzkauerweide, 
Prenaf, Freienhuben, Pasewark und Nickelswalde bilden je einen Wahl- 
bezirk. Jeder dieser Bezirke wählt einen Repräsentanten und einen Stellvertreter 
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden vier Repräsentanten mit ihren Stell- 
vertretern aus und werden durch Neuwahl ersetzt. » 
Die vier worst Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
F. 14. 
Wählbar ist jeder großjaährige Deichgenosse, welcher den WVollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, nicht Unter- 
beamter des Verbandes ist und ein zum Deichverbande gehöriges, nicht unter 
dreißig Morgen Preußisch großes Grundstück mindestens drei Jahre lang un- 
unterbrochen besitzt. Die Besitzzeit von Vater und Sohn wird hierbei zusammen- 
gerechnet. Oer vom Magistrat von Danzig ernannte Repräsentant nebst seinem 
Stellvertreter braucht die Bedingung des eigenen Besitzes von deichpflichtigem 
Lande nicht zu erfüllen. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl 
ihre Wirkung; Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder 
des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird 
der altere allein zugelassen. 
*i 
Die Wahl der Repräsentanten und der Stellvertreter geschieht in jedem 
Wahlbezirk durch die Deichgenossen in der für Ortswahlen vorgeschriebenen 
Form, in den Dorfgemeinden also in der Form der Gemeindewahlen, für die 
der Stadt Danzig gehörigen Ländereien durch den Magistrat dieser Stadt. Die 
Prüfung dieser Wahlen sieht dem Deichamte zu. 
* 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfallen des 
Reprasentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 17. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute 
vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) 
sollen für den Deichverband der Alten Binnen-Nehrung Gülligkeit haben, so- 
weit sie in Vorstehendem nicht abgeändert sind. 
(Nr. 5868—6869.) F. 18.
	        
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