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K. 13.
Die Zahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
Lacht festgesetzt.
Die deichpflichtigen Ländereien, welche der Stadt Danzig gehören, ferner
diejenigen der Ortschaften Schönbaum, Schönbaumerweide, Letzkauerweide,
Prenaf, Freienhuben, Pasewark und Nickelswalde bilden je einen Wahl-
bezirk. Jeder dieser Bezirke wählt einen Repräsentanten und einen Stellvertreter
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden vier Repräsentanten mit ihren Stell-
vertretern aus und werden durch Neuwahl ersetzt. »
Die vier worst Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
F. 14.
Wählbar ist jeder großjaährige Deichgenosse, welcher den WVollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, nicht Unter-
beamter des Verbandes ist und ein zum Deichverbande gehöriges, nicht unter
dreißig Morgen Preußisch großes Grundstück mindestens drei Jahre lang un-
unterbrochen besitzt. Die Besitzzeit von Vater und Sohn wird hierbei zusammen-
gerechnet. Oer vom Magistrat von Danzig ernannte Repräsentant nebst seinem
Stellvertreter braucht die Bedingung des eigenen Besitzes von deichpflichtigem
Lande nicht zu erfüllen. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl
ihre Wirkung; Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird
der altere allein zugelassen.
*i
Die Wahl der Repräsentanten und der Stellvertreter geschieht in jedem
Wahlbezirk durch die Deichgenossen in der für Ortswahlen vorgeschriebenen
Form, in den Dorfgemeinden also in der Form der Gemeindewahlen, für die
der Stadt Danzig gehörigen Ländereien durch den Magistrat dieser Stadt. Die
Prüfung dieser Wahlen sieht dem Deichamte zu.
*
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfallen des
Reprasentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 17.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für den Deichverband der Alten Binnen-Nehrung Gülligkeit haben, so-
weit sie in Vorstehendem nicht abgeändert sind.
(Nr. 5868—6869.) F. 18.