Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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5) Die Vergütung für die nach Maaßgabe der Marschroute den Frauen 
und Kindern der zu 1. erwähnten Militairpersonen gewäáhrte Verpfle- 
gung nebst Quartier wird in dem Maaße geleistet, daß für eine Frau 
der volle Vergütungssatz wie für den Mann und für ein unerwach- 
senes Kind der halbe Vergütungssatz berechnet wird. 
Die Vergütung für die verabreichte Beköstigung — insoweit letztere nach 
Vorstehendem nicht vom Bekösligten selbst an die Wirthe zu bezahlen ist — 
wird, sofern die diesfälligen Leislungen für ganze Truppentheile oder größere 
Detachements unter Führung von Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens 
des Kommandeurs resp. Detachementsführers an die betreffende Erappenbehörde 
sogleich baar gegen Quittung entrichtet. 
Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen 
Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird über die vorgedachten 
Leistungen von dem Kommandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren die Ver- 
gütung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Armeekorps zu 
Münsler zur Liquidation gebracht wird. Letzteres Verfahren findet auch statt 
hinsichtlich der erwähnten Leistungen für kleinere, unter der Führung von 
Unteroffizieren marschirende Kommandos und für einzeln marschirende Soldaten. 
Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschirende 
Militair unter allen Umständen nur Quittung. Die Vergütung dafür, sowie 
für sonstige konventionsmäßige Leistungen, für welche nach Vorsiehendem die 
baare Zahlung nicht stipulirt ist, wird vierteljährlich bei oben genannter Inten- 
dantur liquidirt und auf Grund der von dieser festgestellten Liquidationen von 
der Königlich Preußischen Regierung entrichtet. 
Die nähere Vereinbarung über die Form des Rechnungswesens wird den 
mit demselben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen. 
g. 4. 
Fuͤr Transportmittel aller Art, sowie fuͤr die erforderlichen Boten hat 
die Koͤniglich Preußische Regierung durch ihre Behoͤrden selbst zu sorgen. Die 
Großherzoglich ldenburgischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihnen hierbei 
jede mögliche Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Insoweit Ausbietungen 
der Fuhrenleistung und Botkendiensie an den Mindestfordernden etwa für das 
Großherzoglich Oldenburgische Militair ebenfalls stattfinden, ist der Königlich 
Preußischen Behörde der Anschluß an die desfallsigen Kontrakte vorzubehalten. 
Die Annahme der bezüglichen Kontrakte, soweit sie die diesseitigen Trup- 
pen betreffen, bleibt der Königlich Preußischen Intendantur des VII. Armee- 
korps vorbehalten. 
Die Kosien der ärztlichen Untersuchungen in Fallen, wo Kranke mittelst 
Fuhrwerks fortgeschafft werden, sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zur 
Aufnahme in die Liquidationen geeignet. 
. 6.
	        
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