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5) Die Vergütung für die nach Maaßgabe der Marschroute den Frauen
und Kindern der zu 1. erwähnten Militairpersonen gewäáhrte Verpfle-
gung nebst Quartier wird in dem Maaße geleistet, daß für eine Frau
der volle Vergütungssatz wie für den Mann und für ein unerwach-
senes Kind der halbe Vergütungssatz berechnet wird.
Die Vergütung für die verabreichte Beköstigung — insoweit letztere nach
Vorstehendem nicht vom Bekösligten selbst an die Wirthe zu bezahlen ist —
wird, sofern die diesfälligen Leislungen für ganze Truppentheile oder größere
Detachements unter Führung von Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens
des Kommandeurs resp. Detachementsführers an die betreffende Erappenbehörde
sogleich baar gegen Quittung entrichtet.
Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen
Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird über die vorgedachten
Leistungen von dem Kommandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren die Ver-
gütung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Armeekorps zu
Münsler zur Liquidation gebracht wird. Letzteres Verfahren findet auch statt
hinsichtlich der erwähnten Leistungen für kleinere, unter der Führung von
Unteroffizieren marschirende Kommandos und für einzeln marschirende Soldaten.
Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschirende
Militair unter allen Umständen nur Quittung. Die Vergütung dafür, sowie
für sonstige konventionsmäßige Leistungen, für welche nach Vorsiehendem die
baare Zahlung nicht stipulirt ist, wird vierteljährlich bei oben genannter Inten-
dantur liquidirt und auf Grund der von dieser festgestellten Liquidationen von
der Königlich Preußischen Regierung entrichtet.
Die nähere Vereinbarung über die Form des Rechnungswesens wird den
mit demselben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen.
g. 4.
Fuͤr Transportmittel aller Art, sowie fuͤr die erforderlichen Boten hat
die Koͤniglich Preußische Regierung durch ihre Behoͤrden selbst zu sorgen. Die
Großherzoglich ldenburgischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihnen hierbei
jede mögliche Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Insoweit Ausbietungen
der Fuhrenleistung und Botkendiensie an den Mindestfordernden etwa für das
Großherzoglich Oldenburgische Militair ebenfalls stattfinden, ist der Königlich
Preußischen Behörde der Anschluß an die desfallsigen Kontrakte vorzubehalten.
Die Annahme der bezüglichen Kontrakte, soweit sie die diesseitigen Trup-
pen betreffen, bleibt der Königlich Preußischen Intendantur des VII. Armee-
korps vorbehalten.
Die Kosien der ärztlichen Untersuchungen in Fallen, wo Kranke mittelst
Fuhrwerks fortgeschafft werden, sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zur
Aufnahme in die Liquidationen geeignet.
. 6.