Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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auf die im K. 1. Nr. 2. bezeichnete betreffende Etappenstraße außer Kraft tre- 
ren und durch neue ersetzt werden. 
K. 7. 
Im Falle der Aufwendung von Truppen zu Bundeszwecken finden die 
Bestimmungen des Bundesverpflegungs-Reglements statt der bezüglichen Fest- 
setzungen dieser Konvention Anwendung. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt, 
und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 15. Mai 1864. 
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(I. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
V. cre Ministerial-Erklrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstim- 
mende Erklärung des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums vom 
25. April cr. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 15. Mai 1864. 
Der Präsident des Staatsministeriums und Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 5876.)
	        
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