— 262 —
zu wirken, daß die Gesellschaft gute und sichere Hypothekendarlehne erlange
und daß sie keine Ausfälle erleide, insbesondere:
a) dem Vorstand Auskunft auf Anfragen zu ertheilen, die das Hypothe-
kengeschäft allgemein oder in speziellen Fällen betreffen;
b) auch ohne solche Anfragen dem Vorstande die zur Prosperität des
Hyppothekengeschäfts und zur Abwendung von Schäden dienlichen Mit-
theilungen zu machen;
) die richtige Abschätzung des Werthes der zur Hypothek dienenden Grund-
stücke, sowie die Erhaltung dieses Werthes zu überwachen, und
d) auch zur Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Zwecke, die Be-
sorgung von Aufträgen des Vorstandes entweder zu übernehmen oder
dabei nützlich mitzuwirken.
Artikel 63.
Dieselben erhalten die in Folge der ihnen vom Vorstande aufgetragenen
Reisen erwachsenden Kosten und sonstige Auslagen vergütet, und beziehen die
nach Art. 44. sub b. festzusetzende Tantieme, welche auf den Vorschlag des
Vorstandes vom Verwaltungsrathe nach Maaßgabe der in jedem Distrikte
Seitens der Gesellschaft gemachten Geschäfte unter die einzelnen Vertrauens-
männer verkheilt wird.
vierter Abschnitt.
Der Staatskommissar.
Artikel 64.
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Auftsichrsrechts
über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Rommissar zu
ernennen. Oerselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der
Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und
jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken
der Gesellchaft Einsicht zu nehmen. Insbesondere hat der Staatskommissar
auch das Recht zur Kontrole darüber, daß der Betrag der von der Gesellschaft
ausgegebenen Hypothekenbriefe die Summe der von derselben erworbenen Hypo-
thekenforderungen nicht übersteige.
Achter Titel.
Die Generalversammlung.
Artikel 65.
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind diejenigen Aktionaire,
welche