Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die allgemeinen Normen fuͤr Gewaͤhrung hypothekarischer Darlehne, 
sowie die Seitens der Gesellschaft zu berechnenden Provisionssaͤtze sind durch 
ein besonderes Reglement des Kuratoriums festzustellen. 
Unkuͤndbare hypothekarische Darlehne. 
K. 16. 
Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nur in Beträgen von min- 
destens fünfhundert Thalern bewilligt. Die Tilgung derselben geschieht durch 
Amortisation. Die jährliche Amortisationsquote darf nicht geringer als ein 
halb Prozent der Darlehnssumme sein, doch sieht dem Darlehnsschuldner frei, 
die Amortisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu beschleunigen. Die Zinsen 
werden für ländliche Grundstücke in der Regel am 1. Januar und 1. Juli, 
für städtische Grundstücke aber quartaliter ohne Rücksicht auf den amortifirten 
Betrag von der vollen Darlehnssumme gezahlt. 
Die Preußische Hypotheken-Aktienbank ist berechtigt, Abschlagszahlungen 
erst drei Monate nach dem Empfange den Schuldnern auf ihr Amortisations= 
konto gut zu schreiben, sofern dieselben die Zahlungen nicht mindestens drei 
Monate vorher angemeldet haben. Wenn ein Drittheil des dargeliehenen Kapi- 
tals amortisirt ist, so ist die Gesellschaft nach Vereinbarung mit dem Schuld- 
ner berechtigt, ene#weder über den amortisirten Betrag löschungsfähig zu guitri- 
ren, und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Kapitals herab- 
zusetzen, oder eine neue Beleihung an Stelle des amortisirten Kapitalbetrages 
zu bewilligen. 
Für die beiden ersten Jahre fließt die Amortisationsquote dem Reserve- 
fonds zu. 
Das Verfahren bei der Amortisation wird durch ein von dem Kurato-= 
rium zu erlassendes Reglement geordnet. 
S. 17. 
Verminderungen des Werthes der verpfändeten Grundstücke, ingleichen 
solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes 
vom 3. März 1850. (Gesetz-Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde 
bescheinigt wird, berechrigen die Preußische Hppotheken-Aktienbank zur Kündi- 
gung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe 
der verbleibenden Substanz des Pandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige 
Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, wenn der 
gedeckt bleibende Betrag desselben nichr mehr den geringsten Satz einer zulässi- 
gen Dallehnobewiligung erreicht. 
In allen Faͤllen, in welchen die Kuͤndigung des gesammten oder eines 
Theils des Darlehns hiernach zulaͤssig ist, ist die Kuͤndigungsfrist eine drei- 
monatliche. 
Dagegen werden unkuͤndbare hypothekarische Darlehne faͤllig, wenn die 
zu zahlenden Zinsen und Amortisationsbetraͤge innerhalb vier Wochen nach den 
Grr. 5882. Fäl-
	        
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