Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die  allgemeinen  Normen  fuͤr  Gewaͤhrung  hypothekarischer  Darlehne,
sowie  die  Seitens  der  Gesellschaft  zu  berechnenden  Provisionssaͤtze  sind  durch
ein  besonderes  Reglement  des  Kuratoriums  festzustellen.

Unkuͤndbare  hypothekarische  Darlehne.
K.  16.

Unkündbare  hypothekarische  Darlehne  werden  nur  in  Beträgen  von  mindestens
  fünfhundert  Thalern  bewilligt.  Die  Tilgung  derselben  geschieht  durch
Amortisation.  Die  jährliche  Amortisationsquote  darf  nicht  geringer  als  ein
halb  Prozent  der  Darlehnssumme  sein,  doch  sieht  dem  Darlehnsschuldner  frei,
die  Amortisation  durch  stärkere  Abschlagszahlungen  zu  beschleunigen.  Die  Zinsen
werden  für  ländliche  Grundstücke  in  der  Regel  am  1.  Januar  und  1.  Juli,
für  städtische  Grundstücke  aber  quartaliter  ohne  Rücksicht  auf  den  amortifirten
Betrag  von  der  vollen  Darlehnssumme  gezahlt.

Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  ist  berechtigt,  Abschlagszahlungen
erst  drei  Monate  nach  dem  Empfange  den  Schuldnern  auf  ihr  Amortisationskonto
  gut  zu  schreiben,  sofern  dieselben  die  Zahlungen  nicht  mindestens  drei
Monate  vorher  angemeldet  haben.  Wenn  ein  Drittheil  des  dargeliehenen  Kapitals
  amortisirt  ist,  so  ist  die  Gesellschaft  nach  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner
  berechtigt,  ene#weder  über  den  amortisirten  Betrag  löschungsfähig  zu  guitriren,
  und  die  Zinsen  mit  Rücksicht  auf  den  gelöschten  Theil  des  Kapitals  herabzusetzen,
  oder  eine  neue  Beleihung  an  Stelle  des  amortisirten  Kapitalbetrages
zu  bewilligen.

Für  die  beiden  ersten  Jahre  fließt  die  Amortisationsquote  dem  Reservefonds
  zu.

Das  Verfahren  bei  der  Amortisation  wird  durch  ein  von  dem  Kurato-=rium
  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

S.  17.

Verminderungen  des  Werthes  der  verpfändeten  Grundstücke,  ingleichen
solche  Abveräußerungen,  deren  Unschädlichkeit  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
vom  3.  März  1850.  (Gesetz-Samml.  S.  145.)  von  der  zuständigen  Behörde
bescheinigt  wird,  berechrigen  die  Preußische  Hppotheken-Aktienbank  zur  Kündigung
  des  gegebenen  Darlehns  nur  in  dem  Betrage,  welcher  in  dem  Werthe
der  verbleibenden  Substanz  des  Pandobjekts  nicht  mehr  seine  statutenmäßige
Deckung  findet,  zur  Kündigung  des  gesammten  Darlehns  nur  dann,  wenn  der
gedeckt  bleibende  Betrag  desselben  nichr  mehr  den  geringsten  Satz  einer  zulässigen
  Dallehnobewiligung  erreicht.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  die  Kuͤndigung  des  gesammten  oder  eines
Theils  des  Darlehns  hiernach  zulaͤssig  ist,  ist  die  Kuͤndigungsfrist  eine  dreimonatliche.


Dagegen  werden  unkuͤndbare  hypothekarische  Darlehne  faͤllig,  wenn  die
zu  zahlenden  Zinsen  und  Amortisationsbetraͤge  innerhalb  vier  Wochen  nach  den

Grr.  5882.  Fäl-