Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 302 — 
-- 
Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehne be- 
stimmt. Er wird gebildet durch die für die Amortisation derselben bestimmten 
Einzahlungen, die für den bereits amorrisirten Theil des Kapitals gezahlten 
Zinsen, so wie die Abschlagszahlungen (F. 16.), und kommt den Schuldnern 
der unkündbaren Darlehne, nach Maaßgabe der Höhe ihrer Amortisations= 
quoten, Abzahlungen ꝛc., zu Gute. 
S. 48. 
Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Ge- 
sellschaft bestimmt. Die Art der Anlegung desselben ist dem Ermessen des 
Kuratoriums anheimgestellt. Der Reservefonds wird mit dem übrigen Gesell- 
schaftsvermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der daraus erwachsende 
Gewinn fließt den sonstigen Einnahmen der Preußischen Hypotheken-Aktien- 
ank zu. 
Sobald der Reservefonds den zwanzigsten Theil des gezahlten Aktien- 
kapitals erreicht hat, und so lange dieser Betrag sich nicht vermindert, hört die 
Absetzung der zu seiner Bildung nach F. 45. bestimmten 10 Prozent auf. 
Sechster Titel. 
Auflösung und Liquldation. 
F. 49. 
Die Auflösung der Preußischen Hypotheken-Aktienbank findet in den im 
Handelgesetzbuch bezeichneten Fällen statt. 
In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung der Gesellschaft 
Beschluß fassen soll, müssen wenigstens drei Viertel sämmtlicher Aktien vertreten 
sein, und es wird in diesem Falle jeder Akrie Eine Stimme gewährt. 
Ist die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene General= 
versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschluß- 
fahig, so wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht 
auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der 
Einladung zur zweiten Generalversammlung usbr#chich hinzuweisen. 
In jedem Falle kann der Auflöôsungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von 
mindestens zwei Dritteln der in der betreffenden Generalversammlung vertrete- 
nen Stimmen guültig gefaßt werden. 
Nach Auflösung der Preußischen Hypotheken-Aktienbank dürfen neue 
hopothekarische Darlehne nicht mehr gewährt, auch Hypothekenbriefe nicht mehr 
ausgegeben werden. Es erfolgt vielmehr die Liquidation durch die Haupt- 
direktion, unter Aufsicht des Kuratoriums. Nach 
a
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.