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Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehne be-
stimmt. Er wird gebildet durch die für die Amortisation derselben bestimmten
Einzahlungen, die für den bereits amorrisirten Theil des Kapitals gezahlten
Zinsen, so wie die Abschlagszahlungen (F. 16.), und kommt den Schuldnern
der unkündbaren Darlehne, nach Maaßgabe der Höhe ihrer Amortisations=
quoten, Abzahlungen ꝛc., zu Gute.
S. 48.
Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Ge-
sellschaft bestimmt. Die Art der Anlegung desselben ist dem Ermessen des
Kuratoriums anheimgestellt. Der Reservefonds wird mit dem übrigen Gesell-
schaftsvermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der daraus erwachsende
Gewinn fließt den sonstigen Einnahmen der Preußischen Hypotheken-Aktien-
ank zu.
Sobald der Reservefonds den zwanzigsten Theil des gezahlten Aktien-
kapitals erreicht hat, und so lange dieser Betrag sich nicht vermindert, hört die
Absetzung der zu seiner Bildung nach F. 45. bestimmten 10 Prozent auf.
Sechster Titel.
Auflösung und Liquldation.
F. 49.
Die Auflösung der Preußischen Hypotheken-Aktienbank findet in den im
Handelgesetzbuch bezeichneten Fällen statt.
In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung der Gesellschaft
Beschluß fassen soll, müssen wenigstens drei Viertel sämmtlicher Aktien vertreten
sein, und es wird in diesem Falle jeder Akrie Eine Stimme gewährt.
Ist die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene General=
versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschluß-
fahig, so wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der
Einladung zur zweiten Generalversammlung usbr#chich hinzuweisen.
In jedem Falle kann der Auflöôsungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der in der betreffenden Generalversammlung vertrete-
nen Stimmen guültig gefaßt werden.
Nach Auflösung der Preußischen Hypotheken-Aktienbank dürfen neue
hopothekarische Darlehne nicht mehr gewährt, auch Hypothekenbriefe nicht mehr
ausgegeben werden. Es erfolgt vielmehr die Liquidation durch die Haupt-
direktion, unter Aufsicht des Kuratoriums. Nach
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