Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 305 — 
stitution Vollmacht ertheilt, in die Zusätze und Aenderungen des Statuts, so- 
weit solche von der Königlichen Staatsregierung verlangt werden, einzuwilligen 
und die deshalb erforderlichen Urkunden dergestalt zu vollziehen, daß jede Ur- 
kunde, wenn sie auch nur von drei Mitgliedern des provisorischen Kuratoriums 
vollzogen wird, für sämmtliche Aktionaire bindend ist. 
K. 53. 
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts bilden die 
Mitglieder des Provisorischen Kuratoriums das erste Kuratorium der Preußischen 
Hypotheken-Aktienbank. 
Von der ersten Generalversammlung ab beginnt das statutenmaßige 
Ausscheiden der Mitglieder (K. 33.). 
Schema A. 
Preußische Ippotheken- Aktienbank. 
Herr 
oder sein Rechtsnachfolger nimmt in Gemäßheit des Statuts verhaltnißmäßig 
Theil an dem Eigenthum, dem Gewinn und Verluste der Gesellschaft. 
Berlin, den . 18. 
Der Präsident des Kuratoriums. Die Hauptdirektion. 
(Faksimile der Unterschrift.) (Unterschrift zweier Mitglieder der 
Hauptdirektion.) 
Der Kontrolbeamte. 
(Unterschrift.) 
(e. 5882) Schema B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.