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Pfandbrief wird in Gegenwart der Kontrolkommisston kassirt und dies
im Landschaftsregister neben der betreffenden Nummer vermerkt.
b) Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache
der Vernichtung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachge-
wiesen worden, neue Exemplare unter derselben Nummer und über die-
selben Beträge gegen Erstartung der Auslagen ausgefertigt, und ist diese
Erneuerung ebenfalls in dem Landschaftsregister neben der betreffenden
Nummer zu vermerken.
Ob der vorerforderte Beweis der Vernichtung des betreffenden
Pfandbriefs wirklich geführt sei und ob im Falle zu a. die wesenrlichen
Merkmale des Pfandbriefs noch zu erkennen seien, bleibt lediglich der
Beurtheilung der Provinzial-Landschaftsdirektion vorbehalten.
c) Wenn der Beweis der Vernichtung eines zu erneuernden Pfandbriefs
nicht geführt werden kann, oder wenn die wesemtlichen Merkmale eines
blos umzufertigenden Pfandbriefs nicht sämmtlich erkennbar sind, sowie
in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder
sonst abhanden gekommen ist, findet die Wiederherstellung der Pfand-=
briefe nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amorrisation
des bekreffenden Pfandbriefs, und in diesem Falle immer unter einer
neuen Nummer statt. Im Landschaftsregister wird der amortisirte
Pfandbrief mit dem Vermerke, daß derselbe gerichtlich amortisirt sei,
gelöscht und an Stelle desselben der neu ausgefertigte Pfandbrief mit
der darauf gesetzten neuen Nummer eingetragen. Der Kontrolkom=
missson ist vor der Bestätigung des neu ausgefertigten Pandbriefs das
rechtskrdftige Amorisationserkenn#niß vorzulegen.
K. 8.
Auf den Antrag des Besitzers können die auf sein Gut lautenden Pand-
briefe alten Formulars in Pfandbriefe neuen Formulars mit einem gleichen
oder höheren Zinsfuß, das letztere jedoch unter Vorbehalt der Kechte
der bereits eingerragenen Gläubiger, umgeschrieben werden. Diese Um-
schreibung ist auf Vorlegung der dlteren Pandbriefe, welche zu kassiren und
im Landschaftsregister zu löschen sind, mittelst eines neben denselben im Hypo-
thekenbuche einzurragenden Vermerks zu vollziehen und die Ausfertigung der
Pfandbriefe neuen Formulars stempelfrei zu bewirken.
Der Gutsbesitzer ist befugt, der Provinzial-Landschaftsdirektion die Herbei-
schaffung der Pfandbriefe alten Formulars vermittelst derjenigen neuen For-
mulars zu übertragen. In diesem Falle und sobald die Provinzial-Landschafts-
direktion bescheinigt:
daß die nach §W. 1. ff. zu emittirenden Pfandbriefe neuen Formulars
nur zur Einlsung derjenigen alten Formulars verwendet werden und
so lange im landschaftlichen Deposirorio verbleiben sollen, bis die Ein-
lösung der alteren Pfandbriefe erfolgt sein werde,
hat das Gericht die Umschreibung auf Grund des Antrages der Provinzial-
(Nr. 3685.) Land-