Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Landschaftsdirektion im Hypothekenbuche vorläufig protestativisch zu ver- 
merken und die Kontrolkommission die neuen Pfandbriefe zu bestätigen. 
Nach erfolgter Einlösung sind die älteren Pfandbriefe dem Gerichte zu 
überreichen, welches deren Umschreibung und Kassation nachtráglich definitio 
im Hypothekenbuche zu vermerken har. 
Die Inhaber von Pfandbriefen alten Formulars sind berechtigt, gegen 
Einreichung der alteren Pfandbriefe deren Umschreibung in Pandbriefe neuen 
Formulars zu demselben Zinsfuße auf ihre Kosten zu verlangen. 
Für sämmtliche in diesem Paragraphen vorgesehenen Falle wird das 
Hypothekendokument aus dem Antrage der Provinzial-Landschaftsdirektion, wel- 
cher die Nummer und den Betrag der umzuschreibenden alteren Pfandbriefe 
enthalten muß, und aus dem Hypothekenbuchs-Auszuge gebildet, auch auf dem An- 
trage die Umschreibung und Kassation, beziehentlich die Amortisation der darin 
bezeichneten Pfandbriefe notirt. 
KS. 9. 
Die Generalgarantie der Wesipreußischen Landschaft besteht für die 
Pfandbriefe neuen Formulars in derselben Weise, wie für die Pfandbriefe 
alten Formulars. Auch finden auf erstere und auf die denselben zum Grunde 
liegenden Hypothekendokumente sämmtliche Privilegien der Landschaft und die 
Bestimmungen des Revidirten Reglements nebst den Ergänzungen desselben An- 
wendung, soweit sie nicht vorstehend abgeändert sind. 
Anlage A.
	        
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