Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die Kosten des Hauptgrabens vom Buwellno= durch den großen und 
bleinen Wons-See bis zur Jagodner Grenze tragen die hier betheiligten Grund- 
esitzer. 
Die zur mehreren Entwaͤsserung des Niedtlitzer Bruches und der einzelnen 
Seeterrains etwa nothwendigen Seitengraͤben sind von den dabei Betheiligten 
allein auszufuͤhren. 
Fuͤr die Unterhaltung der Anlagen werden dieselben Beitragsverhaͤltnisse 
beibehalten, wie sie Behufs Ausfuͤhrung derselben festgestellt sind, soweit nicht 
der Vorstand mit Genehmigung der Regierung anders beschließt. 
g. 3. 
Der Entwaͤsserungsverband ist verpflichtet, den Koͤniglichen Fiskus wegen 
der Entschaͤdigungsanspruͤche, welche in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
der Wons-Eien und des Buwellno= und Ublick-Sees etwa erhoben werden 
möchten, zu vertreten. 
g. 4. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund- 
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen 
und vom Vorstande festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem VWorstande bei der 
jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
K. 5. 
Jeder Verbandsgenosse hat das Recht, sich des Wassers von seinen Län- 
dereien durch Zuleitung zu den Hauptenrwässerungszügen des Verbandes zu 
entledigen. Die Anlage und Unterhaltung solcher #aheungagräben ist 
der dabei besonders Betheiligten. Ist die Zuleitung nur durch Zusammenwirken 
mehrerer Grundbesitzer ausführbar, so hat der Vorstand dieselbe zu vermitteln 
und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nach- 
dem der Plan dazu und das Beitragsverhältniß dem Vortheile eines Jeden 
entsprechend von den Staatsverwaltungs-Behörden nach Anhörung der Inter- 
essenten festgestellt ist. 
Die Unterhaltung dieser Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beauf- 
sichtigen. 
K. 6. 
Immerhalb des Entwässerungsgebietes darf das Wasser der Seen und 
Hauptabzugsgraben nur unbeschader des im Meliorationsplane vorgesehenen Ent- 
wässerungszweckes zeitweise aufgestaut oder abgeleitet werden. 
Zur Ueberstauung des trocken zu legenden Bettes des großen Wons-Sees 
bleibt jedoch die Errichtung einer Stauschleuse in dem Kanal zwischen dem gro- 
ßen Wons-See und dem Bawellno-Se auf gemeinschaftliche Kosten ausdrück- 
lich vorbehalten, welche Schleuse vom Abgang des Winters bis zum 10. Mai 
(Nr. 5894.) 47“ jeden
	        
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