Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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schaft an Bord des aufgebrachten Schiffes sendet, damit das letztere in einen 
Preußischen Hafen oder, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden ist, in den 
Hafen einer mit Preußen verbuͤndeten Macht, wo militairischer Schutz in Aus- 
sicht steht, gebracht wird. Die Ladung darf bis dahin nicht geöffnet werden; 
es sei denn, daß der Schiffer oder dessen Stellvertreter Behufs Erhaltung der 
Ladung in die Oeffnung einwilligt. 
S. 15. 
Die Führung des Schiffes nach einem anderen Hafen oder Platze ist nur 
dann gestattet, wenn Sturm, Unwetter, Mangel an Proviant, feindliche Ver- 
folgung oder eine sonstige Seenoth es erfordern. Auch in einem solchen Falle 
ist das Schiff ohne Brechung der Ladung in den im F. 14. bezeichneten Hafen 
zu bringen, sobald es die Umstände gestatten. 
K. 16. 
Wenn das Schiff wegen Haverei nicht weiter gebracht werden kann, 
oder wenn die Ladung aus leicht verderblichen Gütern beslehr, so liegt dem 
Befehlshaber des Kreuzers oder dem die Prise führenden Offizier ob, nach 
bestem Ermessen unter Anzietung des Schiffers und des Preußischen Konsuls, 
falls ein solcher an dem betreffenden Orte vorhanden ist, die zum Besten des 
Schiffes und der Ladung dienlichen Maaßregeln zu treffen. 
S. 17. 
Sobald das Schiff in den im F. 14. bezeichneten Hafen gebracht ist, 
muß es der Hafenpolizei-Behörde oder den nach F. 39. der Bestimmungen 
über das Verfahren in Prisensachen zuständigen Beamten übergeben und gemäß 
§. 8. und 39. dieser Bestimmungen verfahren werden. 
S. 18. 
Die Mannschaft des aufgebrachten Schiffes wird bis zur Entscheidung 
der Sache auf Staatskosten unterhalten und verpflegt. Wird die Prise ver- 
urtheilt, so sind die unter der Mannschaft befindlichen feindlichen Unrerthanen 
als Kriegsgefangene zu behandeln. Die Unterthanen befreundeter oder neutraler 
Machte werden dagegen an die Konsuln der betreffenden Staaten zur weiteren 
Veranlassung übergeben. 
S. 19. 
Der Befehlshaber des Kreuzers, von welchem eine Prise aufgebracht ist, 
hat über die Aufbringung einen ausführlichen Bericht an seine vorgesetzte Be- 
hörde zu erstatten. 
er. 5902. Zwei-
	        
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