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nach einem solchen Hafen gilt noch nicht als Versuch, die Blokade zu durch-
brechen.
K. 26.
Das weitere Verfahren im Falle der Aufbringung eines Schiffes wegen
Blokadebruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des ersten Abschnites.
Schlußbestimmungen.
F. 27.
Die Befehlshaber und Offiziere der Kriegsfahrzeuge haben sich nach den
Bestimmungen dieses Reglements sorgfáltig zu richten. Sie werden, falls sie
demselben zuwider handeln, zur Verantwortung gezogen und können außerdem
zum Ersatz der aus einem widerrechtlichen VBe Saho entstandenen Schaͤden
und Kosten verurtheilt werden.
F. 28.
Ein Exemplar dieses Reglements soll sich an Bord eines jeden kreuzen-
den Kriegsfahrzeuges befinden.
Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung des Prisenraths.
K. 1.
Für die Entscheidung in Prisensachen wird eine besondere Behörde (Prisen-
rath) errichtet, welche in Herlin ihren Sitz hat.
KS. 2.
Der Prisenrath besteht aus einem Präsidenten und sechs anderen Mit-
liedern.
7 Bei dem Prisenrath wird außerdem ein Staatsanwalt angestellt, welcher
im öffentlichen Interesse die Prisensachen zu betreiben und bei dem Prisenrath
die erforderlichen Antraäge zu stellen hat.
(Nr. 5902.) g. 3.