Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S. 3. 
Die Mitglieder des Prisenraths und der Staatsanwalt bei demselben 
werden von dem Könige ernannt. 
F. 4. 
Der Präsident des Prisenraths muß zum höheren Richteramte befähigt 
sein; unter den übrigen Mitgliedern des Prisenraths müssen sich ein höherer 
Seeoffizier, ein vortragender Ratch des Marineministeriums, ein vortragender 
Rath des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und zwei ein Richter- 
amt bekleidende Beamte befinden. 
g. 5. 
Mit dem Amte eines Mitgliedes des Prisenraths und dem Amte des 
Staatsanwalts bei demselben ist ein Gehalt nicht verbunden. 
g. 6. 
Der Prisenrath ist nach Maaßgabe der Beslinmungen über das Auf- 
sichtsrecht des Justizministers in Ansehung der Gerichtsbehoͤrden, der gemein- 
samen Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Marine und 
der Justiz unterworfen. 
F. 7. 
Der Prisenrath ist nur bei Theilnahme von fünf Miltgliedern einschließ- 
lich des Präsidenten beschlußfähig. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Prisensachen. 
S. 8. 
Der Befehlshaber des Schiffes, durch welches eine Prise aufgebracht 
ist, hat soforr nach Einbringung derselben in den durch F. 14. des vorgedruckten 
Prisen-Reglements bezeichneten inländischen Hafen, dem für die seerecht- 
lichen Angelegenheiten zuständigen Gerichte und in Ermangelung eines solchen 
dem ordentlichen Gerichte erster Instanz, zu dessen Bezirke der Hafen gehört, 
eine schriftliche Darstellung des der Aufbringung zum Grunde liegenden Sach- 
verhältnisses zu übergeben. In der Darstellung nd insbesondere die Gründe, 
welche zu der Aufbringung geführt haben, ingleichen alle Thatsachen hervorzu- 
heben, welche die Verurtheilung der Prise zu rechtfertigen geeignet scheinen. Es 
müssen derselben alle Bücher, Papiere, Päsre Chartepartien, Konnossemente, 
Briefe und sonstige Urkunden, welche bei oder nach der Aufbringung ausgelie- 
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