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fert oder an Bord der Prise gefunden sind (F. 13. a. a. O.) beigefuͤgt
werden.
Gehört der Hafen zu dem Bezirke einer Gerichtsdeputation oder Ge-
richtskommission, so ist das Zweiggericht als zuständig anzusehen.
K. 9.
Dem Gerichte liegt ob, ohne Verzug die bei ihm eingereichten Schiffs-
urkunden in Gegenwart des Befehlshabers des Kreuzers oder des Prisenfüh=
rers, sowie des Schiffers des aufgebrachten Schiffes zu entsiegeln und ein Ver-
zeichniß derselben aufzunehmen. Zugleich hat es den Schiffer des aufgebrachten
Schiffes nebst den übrigen zur Besatzung des letzteren gehbrenden Personen,
und soweit es zur Auftlärung des Sachverhältnisses erforderlich erscheint, auch
die Mannschaft, welche an der Aufbringung Theil genommen har, sowie die
etwaigen Passagiere des aufgebrachten Schiffes über die Aufbringung und über
die auf dieselbe sich beziehenden Thatsachen durch einen Richter unter Zuziehung
eines Protokollführers vernehmen zu lassen. Wenn die Aussagen dieser Per-
sonen von der schriftlichen Darsiellung des Befehlshabers oder Prisenführers
in erheblichen Punkten abweichen, so ist zur Aufklärung der Widersprüche auch
die Vernehmung des letzteren zu bewirken. Das Gericht ist ferner verpflichtet,
die für die Beurkheilung, ob die Prise rechtmäßig aufgebracht und ganz oder
zum Theil zu verurtheilen oder freizusprechen sei, erheblichen Thatsachen durch
Erhebung der vorhandenen Beweise nach den für das Untersuchungsverfahren
bestehenden Vorschriften mit möglichster Beschleunigung festzustellen.
Das Gericht übersendet sodann die Darstellung des Befehlshabers oder
Prisenführers nebst allen auf die Aufbringung sich beziehenden Verhandlungen
dem Staatsanwalt bei dem Prisenrath.
K. 10.
Der Staatsanwalt überreicht die sämmtlichen ihm zugegangenen Ver-
handlungen dem Prisenrath mittelst eines schriftlichen Antrages. Finder er bei
Prüfung der Verhandlungen, daß die Prise freigesprochen werden müsse, so
hat er die sofortige Freisprechung derselben zu beantragen. Wenn der Prisen-
rath diesen Antrag für begründet erachtet, so erläßt er ohne weitere Verhand-
lung die freisprechende Enrscheidung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist
unter Beifügung der Akten dem Staatsanwalt mitzutheilen, welcher das Er-
forderliche Behufs Freigebung der Prise veranlaßt, jedoch unbeschadet der Be-
stimmung des §. 26.
Der Staatsanwalt ist befugt, bevor er seine Anträge bei dem Prisenrath
stellt, nähere Ermittelungen mittelst Requisition der zuständigen Behörden zu
bewirken.
K. 11.
Hält der Staatsanwalt die sofortige Freisprechung nicht für begründer,
so beantragt er bei dem Prisenrath die öffenrliche Aufforderung aller derjenigen,
welche ein Interesse dabei haben, daß die Prise nicht verurkheilt wird. In
Jahrgang 1864. (Nr. 5902,) 52 die-