— 381 —
auf Grund des schriftlichen Vortrages eines aus seinen Mitgliedern zu ernen-
nenden Berichterstatters, unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren etwa
geltend gemachten neuen Thatsachen und Beweise.
Wenn der Oberprisenrath eine nähere Ermirtelung für nöthig hälr, so
werden die Akten an den Prisenrath zurückgesandt. Der Staatsanwalt hat die
Ermittelung in gleicher Art zu veranlassen, als wenn die Anordnung von dem
Prisenrath erlassen wäre G. 17.). Dem Reklamanten find die nachträglichen
Verhandlungen durch den Prisenrath abschriftlich mitzutheilen, bevor die Akten
dem Oberprisenrath von Neuem vorgelegt werden.
Die Entscheidung des Oberprisenraths wird von dem Prisenrath dem
Staatsanwalt und dem Reklamanten mittelst Zustellung einer Ausfertigung
verkündet.
Die Bestimmung des 9. 7. gilt auch für den Oberprisenrath.
g. 26.
Auch in den Fällen der IF. 10. und 11. steht dem Staatsanwalt gegen
die freisprechende Entscheidung des Prisenraths die Berufung zu, welche inner-
halb zehn Tagen, vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet,
wobei der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird, nach Maaßgabe des
g. 24. einzulegen ist. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den W. 24.
und 25., soweit dieselben sich nicht auf die Zuziehung des Reklamanten beziehen.
Die verurtheilende Entscheidung kann in den Fällen des F. 11. von einem
Betheiligten, welcher nicht rechtzeitig eine schriftliche Reklamation bei dem Prisen-
rath eingereicht hat, weder im Wege der Berufung, noch mittelst Gesuchs um
Wiedereinsetzung in den vorigen Skand angefochten werden.
F. 27.
Gegen die Entscheidung des Oberprisenraths finder ein weiteres Rechts-
mittel nicht slatt.
C. 28.
Der Prisenrath und der Oberprisenrath haben ihre Endentscheidungen
mit Gründen zu versehen.
C. 29.
Der Prisenrath und Oberprisenrath sind bei der Entscheidung an posstive
Beweisregeln nicht gebunden; sie haben nach ihrer freien, aus dem ganzen
Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschôpften Ueberzeugung zu beur-
theilen, inwieweit eine Thaksache bewiesen sei oder nicht. Inwiefern eine That-
sache oder Urkunde, über welche keine Erklärung erfolgt ist, für zugestanden
oder anerkannt zu erachten sei, bleibt gleichfalls ihrer Beurtheilung nach den
Umständen des Falles überlassen. ,
In Ansehung der rechtlichen Entscheidungsnormen dienen ihnen die erlas-
senen prisenrechtlichen Vorschrifren, in deren Ermangelung die sonstigen völker-
(Fr. 5002.) recht-