22 Nechtsprechung. Vayr. Oberstes Landesgericht in München.
ine Gegenbeweisführung Seitens der beklagten Ortsgemeinde, gestützt
auf bestmme, greifbare Thatsachen, welche geeignet wären, die Annahme
kureser daß die von den Klägern beanspruchten und bis in die
Am * unbeanstandet ausgeübten Nutzungsrechte ihren ursprünglichen
aralter als Privatrechte eingebüßt und sich in Berechtigungen, welche
aus dem politischen Gemeindeverbande fließen und durch diesen bedingt
sind, umgewandelt haben, liegt überhaupt nicht vor. Vielmehr spricht die
ganze Sachlage, wie sie festgestellt ist, für die fortdauernde Existenz der
von den Klägern geltend gemachten Privatnutzungsrechte. Urtheil vom
21. Juni 1899; Reg.-Nr. 1 2799.
Dispositionsbefugnisse des Mannes bei allgemeiner Gütergemeinschaft.
Eine (an die Zustimmung der Frau gebundene) Verpfändung
im Rechtssinne liegt ebensowohl dann vor, wenn ein zur Gütergemeinschaft
gehörendes Gut für eine bestehende Forderung, als auch dann,
wenn durch ein einheitliches Rechtsgeschäft ein Gut im Augenblicke des
Erwerbes zur Sicherheit des Erwerbspreises mit einem Pfandrechte behaftet
wird. Beschluß vom 11. August 1899; Reg.-Nr. III 35/99.
Einstweilige Verfügung auf Gewährung von Alimenten
und Prozeßkostenvorschuß im Ehescheidungsprozesse. Einstweilige
Verfügungen sind nur bestimmt, Rechtsverhältnisse vorläufig und auf solange
zu regeln, bis im gewöhnlichen Verfahren Entscheidung ergeht. Wie
sie daher ihrer Natur nach nur eine zeitlich beschränkte Wirksamkeit haben,
die sofort aufhört, wenn die definitive Regelung eintritt, so ist nach erfolgter
definitiver Regelung für die Erlassung einer provisorischen Maßregel
schlechthin kein Raum mehr. Für die von der Beschwerde gemachte
Unterscheidung, ob der Antrag vor oder nach dem Eintritte der Rechtskraft
des Urtheils gestellt wurde, fehlt es an jeder inneren Berechtigung.
Denn in dem einen wie dem anderen Falle bezweckt der Antrag eine
provisorische Regelung für die Zeit des Obschwebens des Rechtsstreites;
eine solche ist aber naturgemäß dann nicht mehr nothwendig noch überhaupt
möglich, wenn der Rechtsstreit bereits sein Ende erreicht hat.
Dies leuchtet ohne Weiteres ein, wenn die Verhältnisse des vorliegenden
Falles näher in's Auge gefaßt werden. Denn es liegt in der
Natur der Sache, daß nach Beendigung des Ehescheidungsprozesses der
klagenden Ehefrau nicht mehr, wie gebeten, rückwärts für die Vergangenheit
die Ermächtigung ertheilt werden kann, für die Dauer des Prozesses
von ihrem Manne getrennt zu leben, womit die Frage der Entrichtung
von Alimenten für diese Zeit von selbst in Wegfall kommt;
ebenso ist es undenkbar, nach Beendigung des Prozesses, nachdem bereits
rechtskräftig über die Pflicht zur Kostentragung entschieden ist, dem be-