Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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N. Vorübergehende Bestimmungen. 
S. 99. 
Der Zeitmunkt, mit welchem das gegenwärtige Reglement in Kraft tritt, 
wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt und durch die Amtsblätter bekannt 
gemacht. 
K. 100. 
Die bisherigen in den Katastern eingerragenen Versicherungen bleiben in 
voller Wirksamkeit unter denjenigen Maaßgaben, welche aus den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Reglements heroorgehes. 
S. 101. 
Die zur Ausführung dieses Reglements erforderlichen geschaftlichen In- 
struktionen hat die Direktion, unter Genehmigung der ständischen Kommission 
und des Oberprasidenten, zu erlassen. 
  
(XNr. b5900—8010) (Nr. 5910.)
	        
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