Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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fung  erfolgt  dazu  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  den  Verwaltungsrath
  mittelst  zweimaliger  öôffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste  spätestens
  wier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

g.  28.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:
im  zweiten  Kalenderquarkale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Bahn  zunächst  folgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und
die  Bilanz  (F.  26.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der
Bilanz;

4)  Bericht  der  Reoisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
  Remuneration.

K.  29.

Anträge  einzelner  Aktionairc.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt
werden,  daß  dieselben,  gemaß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches,  noch  in  die
öffentlich  zur  Versammüung,  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden
können,  widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen  ist.

g.  30.
Augerordentliche  Generalversammlungen.

AußBerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Verwaltungsrath,  die  Reoisoren  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für
nöthig