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fung erfolgt dazu unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Verwaltungsrath
mittelst zweimaliger öôffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spätestens
wier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.
g. 28.
Ordentliche Generalversammlungen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt:
im zweiten Kalenderquarkale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in
dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf
der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme derselben
sind:
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und
die Bilanz (F. 26.);
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der
Bilanz;
4) Bericht der Reoisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita;
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung
von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden;
6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden
Remuneration.
K. 29.
Anträge einzelner Aktionairc.
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der Generalversammlung
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt
werden, daß dieselben, gemaß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die
öffentlich zur Versammüung, einladende Bekanntmachung aufgenommen werden
können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung
zu vertagen ist.
g. 30.
Augerordentliche Generalversammlungen.
AußBerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in
denen der Verwaltungsrath, die Reoisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für
nöthig