— 502 —
Bei allen Abstimmungen geben je fuͤnf Stamm-Prioritaͤts- und zehn
Stammaktien, wenn sich der Besitz von fuͤnf zu funfzig, beziehungsweise von
ehn bis Einhundert Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme, und fuͤr die
Merien, welche Jemand über die Zahl von funfzig beziehungsweise Einhundert
besitzt, aV zehn beziehungöweise zwanzig Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß auch
der größte Aktienbesitz zu nicht mr als fünf und funfzig Stimmen (das
volle Stimmrecht für fünfhundert, beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt.
Ist ein Aktionair zWgleich Bevollmächtigter eines andern Aktionairs, so
kann er einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als Ein-
hundert und zehn Stimmen haben.
Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien sind zur
Theilnahme an der Generalversammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt.
§. 33.
begitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diesenigen berech-
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der
Geschaf'srase deponiren.
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufen-
den Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und dies unter der Kon-
trole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom
Syndikus der Gesellschaft veriftzirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich-
niß der Nummern seiner Quitlungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren
übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft gehr, das an-
dere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Depo-
sition, sowie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies
Exemplar diem als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Ein-
tritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln ver-
abfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikarverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betreffenden Abtien.
Die Stelle der wirklichen Deposstion bei der Gesellschaft vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei
ihnen erfolgte Deposstion der Aktien.
g. 34.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts-
vor-