– 627 —
(Nr. 5921.) Nachtrag zum Statute des Neumarkter Deichverbandes vom 30. April 1856.
Vom 6. Juli 1864.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, zur Vervollständigung des Statuts des Neumarkter Deichverbandes
vom 30. April 1856. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1856. S. 498.), nach An-
hörung des Deichamtes und der sonst betheiligten Grundbesitzer, auf Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. 12. d. und 15.
(Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. S. 54.), was folgt:
. 1.
(Zu §#.. 2. und 3. des Statms.)
Um das Dorf und die Feldmark Regnitz gegen den Rückstau des Oder-
hochwassers zu schützen, sollen die in der Niederung jetzt bestehenden Deichan-
lagen durch einen, unten an den Hauprdeich unweit der Kalkgrabenschleuse, oben
an den Breitenauer Polder anschließenden Rückstaudeich, nach dem darüber auf-
gestellten Projekte ergänzt werden, welcher Deich, wenn es später erforderlich
werden sollte, vom Breitenauer Polder bis an den Hauptdeich oberhalb des
Dorfes Regnitz auf der Breitenau-Regnitzer Grenze zu verlängern ist.
K. 2.
(Zu KF. 6. des Statuts.)
Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Rückstaudeiches werden
von den Besitzern der zwischen demselben und dem Hauptdeiche bis zur Feld-
mark Breikenau hinauf gelegenen Grundstücke nach dem Maaßstabe eines Spe-
zialkatasters getragen.
K. 3.
Die im g. 2. gedachten Grundstücke werden auf Grund des General-
katasters des Neumarkter Deichverbandes, an welchem hierdurch nichts geändert
wird, in einem Spezialkataster nach den drei Kulturklassen (K. 7. Alinea 1.)
dergestalt veranlagt, daß die im Generalkataster des Neumarkter Verbandes
zum vollen Beitrage veranlagten Flächen nur mit einem Wiertel desjenigen Bei-
trages betroffen werden, welchen sie sonst zu entrichten haben würden.
Die Feststellung des Spezialkatasters erfolgt in der K. 7. des Statuts
vorgeschriebenen Weise.
K. 4.
Der Neumarkter Deichverband hat das der Gemeinde Regnitz von der
Provinzial-Hülfskasse für Schlesien gewährte Darlehn von 1600 Thalern mittelst
der nach dem Spezialkataster (F. 3.) einzuziehenden Beiträge zu verzinsen und
zu tilgen.
r. 5921—59) 71° K. 5.