Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

– 627 — 
(Nr. 5921.) Nachtrag zum Statute des Neumarkter Deichverbandes vom 30. April 1856. 
Vom 6. Juli 1864. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
verordnen, zur Vervollständigung des Statuts des Neumarkter Deichverbandes 
vom 30. April 1856. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1856. S. 498.), nach An- 
hörung des Deichamtes und der sonst betheiligten Grundbesitzer, auf Grund des 
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. 12. d. und 15. 
(Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. S. 54.), was folgt: 
. 1. 
(Zu §#.. 2. und 3. des Statms.) 
Um das Dorf und die Feldmark Regnitz gegen den Rückstau des Oder- 
hochwassers zu schützen, sollen die in der Niederung jetzt bestehenden Deichan- 
lagen durch einen, unten an den Hauprdeich unweit der Kalkgrabenschleuse, oben 
an den Breitenauer Polder anschließenden Rückstaudeich, nach dem darüber auf- 
gestellten Projekte ergänzt werden, welcher Deich, wenn es später erforderlich 
werden sollte, vom Breitenauer Polder bis an den Hauptdeich oberhalb des 
Dorfes Regnitz auf der Breitenau-Regnitzer Grenze zu verlängern ist. 
K. 2. 
(Zu KF. 6. des Statuts.) 
Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Rückstaudeiches werden 
von den Besitzern der zwischen demselben und dem Hauptdeiche bis zur Feld- 
mark Breikenau hinauf gelegenen Grundstücke nach dem Maaßstabe eines Spe- 
zialkatasters getragen. 
K. 3. 
Die im g. 2. gedachten Grundstücke werden auf Grund des General- 
katasters des Neumarkter Deichverbandes, an welchem hierdurch nichts geändert 
wird, in einem Spezialkataster nach den drei Kulturklassen (K. 7. Alinea 1.) 
dergestalt veranlagt, daß die im Generalkataster des Neumarkter Verbandes 
zum vollen Beitrage veranlagten Flächen nur mit einem Wiertel desjenigen Bei- 
trages betroffen werden, welchen sie sonst zu entrichten haben würden. 
Die Feststellung des Spezialkatasters erfolgt in der K. 7. des Statuts 
vorgeschriebenen Weise. 
K. 4. 
Der Neumarkter Deichverband hat das der Gemeinde Regnitz von der 
Provinzial-Hülfskasse für Schlesien gewährte Darlehn von 1600 Thalern mittelst 
der nach dem Spezialkataster (F. 3.) einzuziehenden Beiträge zu verzinsen und 
zu tilgen. 
r. 5921—59) 71° K. 5.
	        
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