Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

—  531  —

(Nr.  5925.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  von  dem  Landkreise
  Königsberg  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke  auszuführenden
Chausseen:  1)  von  Schmeckenkrug,  an  der  Königsberg-Labiauer  Staats-Chaussee,
  über  Knsppelsdorf  nach  Schaaken,  2)  von  dem  Wangen-Görkenschen
  Kreuzwege  an  der  Straße  zu  1.  über  Görken  nach  Neuendorf.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Landkreise  Königsberg,  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke,  1)  oon  Schmeckenkrug,
  an  der  Königsberg-Labiauer  Staats-Chaussee,  über  Knöppelsdorf  nach
Schaaken,  2)  von  dem  Wangen-Görkenschen  Kreuzwege  an  der  Straße  zu  1.
über  Görken  nach  Neuendorf  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Landkreise
  Königsberg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausscegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarise  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  20.  Juli  1864.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5935—5027)  (Nr.  5926.)