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Provinz Posen, Regierungebezirk Posen.
Obligation
des Kostener Kreises
Litir. ..... M .....
uͤber . . . .. . . . .. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unten bestäktigten Kreistagsbeschlüsse
vom 13. November 18602. und 6. August 1863. wegen Kufnahme einer Schuld
von 150,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau
des Kostener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schusd von
...... Thalern Preußisch Kurant, welchen Betrag der Kreis als Darlehn
empfangen hat und welcher mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1867. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent
des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuld-
raten, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem Monate
März jeden Jahres. Oer Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verslärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
S und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei
Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblakte der Königlichen Regierung
zu Posen, in dem Staats-Anzeiger und in der Deutschen und Polnischen Posener
eitung.
Bis r dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an ge-
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
abe der faͤllig gewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschrei-
ung, bei der Kreis-Chausseebaukasse in Kosten, bezuͤglich der Zinsen in der Zeit
vom 2. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli. »
Mksth.(Nk.5M.) 74 Mit