Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Provinz Posen, Regierungebezirk Posen. 
Obligation 
des Kostener Kreises 
Litir. ..... M ..... 
uͤber . . . .. . . . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten bestäktigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 13. November 18602. und 6. August 1863. wegen Kufnahme einer Schuld 
von 150,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau 
des Kostener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, 
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schusd von 
...... Thalern Preußisch Kurant, welchen Betrag der Kreis als Darlehn 
empfangen hat und welcher mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent 
des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuld- 
raten, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem Monate 
März jeden Jahres. Oer Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verslärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
S und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei 
Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblakte der Königlichen Regierung 
zu Posen, in dem Staats-Anzeiger und in der Deutschen und Polnischen Posener 
eitung. 
Bis r dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
abe der faͤllig gewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschrei- 
ung, bei der Kreis-Chausseebaukasse in Kosten, bezuͤglich der Zinsen in der Zeit 
vom 2. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli. » 
Mksth.(Nk.5M.) 74 Mit
	        
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