Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode wer- 
den nach vorheriger öffenrlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch 
die Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und 
daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons 
werden von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kon- 
trole beauftragten Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde- 
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der slädtischen Be- 
hörden zu milden Stiftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obli- 
ationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei 
Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher 
jur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Pu- 
likum der Zutrist gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von 
dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufgenommen. 
10) Die Auczahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Generinderasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zaßlungsternine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Be- 
trag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Ein- 
lösung dieser Kupons verwendet. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgelooslen Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies 
Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapital- 
beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentigungs= RKommisston 
kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger 
Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. 
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Ge- 
meindekasse durch diese Lauszuzahlen. 
12) Die Nummern der ““ nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassen- 
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die 
(Ne. 5933) Obli- 
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