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4) nach dem 31. Dezember 1868. und vor dem 1. Januar 1870.
= 104 Rehlr. jährlich,
5) nach dem 31. Dezember 1869.
— 130 Rrlhlr. jährlich.
KS. 9.
Drei Monate vor Ablauf des Jahres 1870., und darnach weiter von
sechs zu sechs Jahren, findet, unter Zuziehung je eines an dem Emeritenfonds
mitbetheiligten Geistlichen aus jedem Regierungsbezirk der Provinz, eine Revi-
sion des Fonds statt, nach deren Befund eine Erhöhung, oder, wenn es nöthig
sein sollte, eine Ermäßigung des Zuschusses für die in den nächsten sechs Jah-
ren stattfindenden Emeritirungen durch den Minister der geistlichen Angelegen-
heiten im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe angeordnet
werden kann.
Bei Gelegenheit dieser Reoision können auch andere Antrage auf Ver-
dnderungen eingebracht werden.
S. 10.
Die Jahlung des Zuschusses erfolgt viertelja⅜hrlich pränumerando. Sie
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintrikt der Emeritirung unmittelbar
folgenden Kalender-Quarkals. Beim Todesfalle verbleibt den Erben des
Empfängers die Rate des Quartals, dessen Beginn dieser erlebt hat.
Die Zuschüsse werden dem Empfänger gegen dessen Quittung von der
Kasse übersandt.
Die Quittung muß von einem an dem Emeritenfonds betheiligten aktiven
Geistlichen oder von einem öffentlichen zum Gebrauch eines Dienstsiegels be-
rechtigten Beamten dahin bescheinigt sein, daß der Empfänger noch am Leben
ist, sich noch im Genusse des Emeritengehalts befinder und die Quittung eigen-
händig unterschrieben hat.
S. 11.
Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den WVerlust des Zuschusses
nach sich. Sollte ein Emeritus in einem offentlichen Amte wieder angestellt
werden, so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der
neuen Stelle mit dem Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammen genommen
sein früheres bei der Emeritirung zu Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht
übersteigt.
K. 12.
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß
die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem Königlichen
Konsistorium nachgesucht werden.
. 13.
Die Einnahmen des Fonds sind:
Ka)vdie jährlichen Beiträge der Geistlichen,
(Nr. 5940) b) die