Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

–— 669 — 
4) nach dem 31. Dezember 1868. und vor dem 1. Januar 1870. 
= 104 Rehlr. jährlich, 
5) nach dem 31. Dezember 1869. 
— 130 Rrlhlr. jährlich. 
KS. 9. 
Drei Monate vor Ablauf des Jahres 1870., und darnach weiter von 
sechs zu sechs Jahren, findet, unter Zuziehung je eines an dem Emeritenfonds 
mitbetheiligten Geistlichen aus jedem Regierungsbezirk der Provinz, eine Revi- 
sion des Fonds statt, nach deren Befund eine Erhöhung, oder, wenn es nöthig 
sein sollte, eine Ermäßigung des Zuschusses für die in den nächsten sechs Jah- 
ren stattfindenden Emeritirungen durch den Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe angeordnet 
werden kann. 
Bei Gelegenheit dieser Reoision können auch andere Antrage auf Ver- 
dnderungen eingebracht werden. 
S. 10. 
Die Jahlung des Zuschusses erfolgt viertelja⅜hrlich pränumerando. Sie 
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintrikt der Emeritirung unmittelbar 
folgenden Kalender-Quarkals. Beim Todesfalle verbleibt den Erben des 
Empfängers die Rate des Quartals, dessen Beginn dieser erlebt hat. 
Die Zuschüsse werden dem Empfänger gegen dessen Quittung von der 
Kasse übersandt. 
Die Quittung muß von einem an dem Emeritenfonds betheiligten aktiven 
Geistlichen oder von einem öffentlichen zum Gebrauch eines Dienstsiegels be- 
rechtigten Beamten dahin bescheinigt sein, daß der Empfänger noch am Leben 
ist, sich noch im Genusse des Emeritengehalts befinder und die Quittung eigen- 
händig unterschrieben hat. 
S. 11. 
Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den WVerlust des Zuschusses 
nach sich. Sollte ein Emeritus in einem offentlichen Amte wieder angestellt 
werden, so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der 
neuen Stelle mit dem Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammen genommen 
sein früheres bei der Emeritirung zu Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht 
übersteigt. 
K. 12. 
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß 
die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem Königlichen 
Konsistorium nachgesucht werden. 
. 13. 
Die Einnahmen des Fonds sind: 
Ka)vdie jährlichen Beiträge der Geistlichen, 
(Nr. 5940) b) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.